Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird seit November 2024 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisiert vergeben. Hier erfahren Sie, ob Sie diese in Ihrem Impressum angeben müssen.

1. Was ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)?

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird nach §§ 139a und 139c Abgabenordnung (AO) zur eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren verwendet und soll die Digitalisierung der Steuerverwaltung vorantreiben.

Zum Vergleich: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) dient der Identifikation von Unternehmen im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU), speziell hinsichtlich der Abwicklung der Umsatzsteuer.

2. Wie sieht eine Wirtschafts-Identifikationsnummer aus?

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Anfangsbuchstaben „DE“ und einer 9-stelligen Zahlenfolge, ergänzt um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal für jede wirtschaftliche Tätigkeit bzw. jeden Betrieb. Das erste Unterscheidungszeichen lautet stets „-00001“.

Beispiel für Wirtschafts-Identifikationsnummer: DE123456789-00001

Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit – unabhängig von etwaigen Unterbrechungen – bestehen und ändert sich auch bei Änderungen der Stammdaten nicht (zum Beispiel Wohnadresse, Ort der Geschäftsleitung, Familienstand, Geschlecht, Namensänderung).

3. Wer erhält eine Wirtschafts-Identifikationsnummer?

Eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten nicht nur große Unternehmen zugeteilt, sondern alle Arten von gewerbetreibenden Unternehmen, auch Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleinunternehmer.

4. Wann und wie erhält man seine W-IdNr.?

Bei der Wirtschafts-Identifikationsnummer handelt es sich nicht um eine neue Informationspflicht. Sie existiert an sich schon seit Jahren, wurde aber nicht vergeben. Das hat sich nun geändert. Seit November 2024 wird die W-IdNr. schrittweise vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in mehreren Stufen vergeben:

  • Ab November 2024: Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind und Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG erhalten ihre W-IdNr. Unternehmen, die bis zum 30.11.2024 bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, verwenden diese ab dem 3. Dezember 2024, ergänzt um das Unterscheidungsmerkmal „-00001“, zugleich als W-IdNr.
  • Ab dem 3. Quartal 2025: Andere Unternehmen erhalten ihre W-IdNr.
  • Ab 2026: Weitere Unterscheidungsmerkmale für mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten werden vergeben.

Die Mitteilung der W-IdNr. an das Unternehmen erfolgt je nach Empfängergruppe:

  • Unternehmen mit bestehender USt-IdNr.: Information durch öffentliche Bekanntmachung.
  • Unternehmen ohne USt-IdNr.: Mitteilung der W-IdNr. über das ELSTER-Benutzerkonto.

5. Muss die W-IdNr. im Impressum angegeben werden?

§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG regelt nicht nur die Angabe der Wirt­schafts-Identi­fikations­nummer (W-IdNr.), sondern auch die der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).

Nach der gesetzlichen Regelung müssen Diensteanbieter im Impressum sofern vorhanden ihre USt-IdNr. ODER sofern vorhanden ihre W-IdNr. leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar angeben.

Das bedeutet:

  • Unternehmen ohne USt-IdNr. müssen ihre W-IdNr. im Impressum aufführen, sobald sie ihnen mitgeteilt wurde. Diese Konstellation ist eindeutig.
  • Bei Unternehmen mit bestehender USt-IdNr. ist noch nicht geklärt, ob neben der Umsatzsteuer-ID zwingend zusätzlich die W-IdNr. im Impressum angegeben werden muss. Das Digitale-Dienste-Gesetz scheint davon auszugehen, dass Unternehmer entweder eine Umsatzsteuer-ID oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer besitzen. Faktisch erhalten Unternehmer mit bereits vorliegender USt-IdNr. nach der neuen Vergabepraxis des Bundeszentralamts für Steuern aber beide Nummern, die mit Ausnahme des fünfstelligen Unterscheidungsmerkmals inhaltsgleich sind. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG lässt sich ein Wahlrecht vertreten. Teilweise wird auch angenommen, dass nur die W-IdNr. zu nennen sei, da diese die USt-IdNr. ersetzen solle. Das überzeugt vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zwecke beider Nummern aber nicht. Wer sichergehen will, sollte unserer Einschätzung nach sowohl W-IdNr. als auch USt-IdNr. im Impressum angeben, sobald ihm die W-IdNr. zugeteilt wurde.

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