Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird seit November 2024 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisiert vergeben. Hier erfahren Sie, ob Sie diese in Ihrem Impressum angeben müssen.
1. Was ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)?
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird nach §§ 139a und 139c Abgabenordnung (AO) zur eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren verwendet und soll die Digitalisierung der Steuerverwaltung vorantreiben.
Zum Vergleich: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) dient der Identifikation von Unternehmen im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU), speziell hinsichtlich der Abwicklung der Umsatzsteuer.
2. Wie sieht eine Wirtschafts-Identifikationsnummer aus?
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Anfangsbuchstaben „DE“ und einer 9-stelligen Zahlenfolge, ergänzt um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal für jede wirtschaftliche Tätigkeit bzw. jeden Betrieb. Das erste Unterscheidungszeichen lautet stets „-00001“.
Beispiel für Wirtschafts-Identifikationsnummer: DE123456789-00001
Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit – unabhängig von etwaigen Unterbrechungen – bestehen und ändert sich auch bei Änderungen der Stammdaten nicht (zum Beispiel Wohnadresse, Ort der Geschäftsleitung, Familienstand, Geschlecht, Namensänderung).
3. Wer erhält eine Wirtschafts-Identifikationsnummer?
Eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten nicht nur große Unternehmen zugeteilt, sondern alle Arten von gewerbetreibenden Unternehmen, auch Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleinunternehmer.
4. Wann und wie erhält man seine W-IdNr.?
Bei der Wirtschafts-Identifikationsnummer handelt es sich nicht um eine neue Informationspflicht. Sie existiert an sich schon seit Jahren, wurde aber nicht vergeben. Das hat sich nun geändert. Seit November 2024 wird die W-IdNr. schrittweise vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in mehreren Stufen vergeben:
- Ab November 2024: Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind und Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG erhalten ihre W-IdNr. Unternehmen, die bis zum 30.11.2024 bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, verwenden diese ab dem 3. Dezember 2024, ergänzt um das Unterscheidungsmerkmal „-00001“, zugleich als W-IdNr.
- Ab dem 3. Quartal 2025: Andere Unternehmen erhalten ihre W-IdNr.
- Ab 2026: Weitere Unterscheidungsmerkmale für mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten werden vergeben.
Die Mitteilung der W-IdNr. an das Unternehmen erfolgt je nach Empfängergruppe:
- Unternehmen mit bestehender USt-IdNr.: Information durch öffentliche Bekanntmachung.
- Unternehmen ohne USt-IdNr.: Mitteilung der W-IdNr. über das ELSTER-Benutzerkonto.
5. Muss die W-IdNr. im Impressum angegeben werden?
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG regelt nicht nur die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), sondern auch die der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
Nach der gesetzlichen Regelung müssen Diensteanbieter im Impressum sofern vorhanden ihre USt-IdNr. ODER sofern vorhanden ihre W-IdNr. leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar angeben.
Das bedeutet:
- Unternehmen ohne USt-IdNr. müssen ihre W-IdNr. im Impressum aufführen, sobald sie ihnen mitgeteilt wurde. Diese Konstellation ist eindeutig.
- Bei Unternehmen mit bestehender USt-IdNr. ist noch nicht geklärt, ob neben der Umsatzsteuer-ID zwingend zusätzlich die W-IdNr. im Impressum angegeben werden muss. Das Digitale-Dienste-Gesetz scheint davon auszugehen, dass Unternehmer entweder eine Umsatzsteuer-ID oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer besitzen. Faktisch erhalten Unternehmer mit bereits vorliegender USt-IdNr. nach der neuen Vergabepraxis des Bundeszentralamts für Steuern aber beide Nummern, die mit Ausnahme des fünfstelligen Unterscheidungsmerkmals inhaltsgleich sind. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG lässt sich ein Wahlrecht vertreten. Teilweise wird auch angenommen, dass nur die W-IdNr. zu nennen sei, da diese die USt-IdNr. ersetzen solle. Das überzeugt vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zwecke beider Nummern aber nicht. Wer sichergehen will, sollte unserer Einschätzung nach sowohl W-IdNr. als auch USt-IdNr. im Impressum angeben, sobald ihm die W-IdNr. zugeteilt wurde.
Tipp: Integrieren Sie mit www.avalex.de ein automatisch aktuell bleibendes Impressum sowie eine DSGVO-konforme, ebenfalls automatisch aktuell bleibende Datenschutzerklärung in Ihre Internetseite. Verkaufen Sie direkt online? Dann erhalten Sie auf Wunsch auf AGB und Widerrufsbelehrung von uns.