Ab dem 19. Juni 2026 gilt eine neue Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsmöglichkeit, die es Verbrauchern erleichtern soll, online geschlossene Verträge zu widerrufen. Neben der technischen Umsetzung müssen Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung angepasst werden. Diese FAQ geben einen systematischen Überblick, was betroffene Unternehmen tun müssen.

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist der Widerrufsbutton und warum wird er eingeführt?
2. Ab wann muss der Widerrufsbutton bereitgestellt werden?
3. Darf man den Widerrufsbutton schon vorher bereitstellen?
4. Welche Verträge sind von der neuen Regelung betroffen?
5. Ausnahmen: Welche Verträge sind nicht erfasst?
6. Gilt die Pflicht auch für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen?
7. Gilt die Pflicht auch für Kleinunternehmer?
8. Was gilt, wenn widerrufsfähige und nicht widerrufsfähige Produkte angeboten werden?
9. Gelten die neuen Regeln auch für Händler auf Online-Marktplätzen?
10. Wo soll der Widerrufsbutton platziert werden?
11. Wie soll der Widerrufsbutton aussehen?
12. Welchen Wortlaut muss der Widerrufsbutton haben?
13. Muss es zwingend ein Button sein?
14. Welche Daten müssen im Widerrufsformular abgefragt werden? (inkl. Muster)
15. Darf nach dem Widerrufsgrund gefragt werden?
16. Wie muss der Widerrufsprozess ausgestaltet sein?
17. Was muss in der Eingangsbestätigung stehen?
18. Muss die Widerrufsfunktion auch für Gastbesteller zugänglich sein?
19. Muss die Widerrufsfunktion einen Teilwiderruf ermöglichen?
20. Was bedeutet „während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar“?
21. Kann die dauerhafte Verfügbarkeit als freiwillige Verlängerung des Widerrufsrechts gelten?
22. Muss die Widerrufsbelehrung angepasst werden?
23. Muss die Datenschutzerklärung angepasst werden?
24. Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhafter Umsetzung?
25. Was sollten Unternehmen jetzt tun?

1. Was ist der Widerrufsbutton und warum wird er eingeführt?

Der Widerrufsbutton steht für eine elektronische Widerrufsfunktion, mit der Verbraucher ihr Widerrufsrecht online ausüben können. Hintergrund ist die EU-Richtlinie 2023/2673, die in Deutschland durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts umgesetzt wurde.

Das Gesetz zielt darauf ab, den Widerruf von online geschlossenen Verträgen ebenso einfach zu machen wie den Vertragsschluss selbst.

Der Begriff „Widerrufsbutton“ ist gesetzlich nicht definiert, hat sich aber als Schlagwort für die neue Widerrufsfunktion etabliert. Wir verwenden ihn in diesem Beitrag entsprechend. Zu beachten ist, dass der Widerrufsbutton die bisherigen Widerrufsmöglichkeiten (z. B. E-Mail, Brief) ergänzt, diese jedoch nicht ersetzt.

Zentrale Vorschrift ist der neu gefasste § 356a BGB. Dieser lautet:

§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
1. den Namen des Verbrauchers,
2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufenmöchte,
3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.

2. Ab wann muss der Widerrufsbutton bereitgestellt werden?

Betroffene Unternehmen müssen den Widerrufsbutton ab Freitag, den 19. Juni 2026 zur Verfügung stellen.

3. Darf man den Widerrufsbutton schon vorher bereitstellen?

Eine vorzeitige Implementierung des Widerrufsbuttons ist grundsätzlich zulässig, da er die bestehenden Widerrufsmöglichkeiten von Verbrauchern nicht beschränkt, sondern erweitert.

Problematischer ist die Gestaltung der Widerrufsbelehrung. Deren Fassung ändert sich zum Stichtag ebenfalls. Wer die neue Fassung vor dem 19. Juni 2026 verwendet, profitiert im Übergangszeitraum bis zum Stichtag nicht von der gesetzlichen Privilegierung der Muster-Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2022, Az. I ZR 28/22). Der Begriff der Privilegierung meint, dass die Infopflicht zum Widerrufsrecht per Gesetz als erfüllt gilt, wenn man das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung verwendet.

Kurz: Man darf die neue Fassung der Widerrufsbelehrung auch vor dem Stichtag verwenden, selbst wenn diese bis zum Stichtag von der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung abweicht. In diesem Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, dass seine Widerrufsbelehrung Fehler enthält. Idealerweise sollte daher bis zum 19. Juni 2026 der Text der bisherigen Muster-Widerrufsbelehrung verwendet und pünktlich 19. Juni 2026 auf die neue Fassung umgestellt werden.

Tipp: Mit den automatisch aktuell bleibenden Rechtstexten von avalex erfolgt die Anpassung der Widerrufsbelehrung am Stichtag automatisch.

4. Welche Verträge sind von der neuen Regelung betroffen?

Der Widerrufsbutton ist verpflichtend für:

  • Fernabsatzverträge
  • über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen
  • die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden

Somit gilt die Pflicht für Websites und Anwendungen einschließlich Mobile Apps.

5. Ausnahmen: Welche Verträge sind nicht erfasst?

Die Pflicht besteht nur, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Nicht erfasst sind insbesondere Verträge im Sinne des § 312g Abs. 2 BGB. Dazu gehören zum Beispiel Verträge über:

  • Waren nach Kundenspezifikation
  • schnell verderbliche Waren
  • entsiegelte Hygiene- oder Gesundheitsprodukte
  • entsiegelte Ton-/Videoaufnahmen oder Software
  • Freizeitdienstleistungen mit festem Termin oder Zeitraum
  • reine B2B-Verträge.

6. Gilt die Pflicht auch für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen?

Ja. Die Pflicht gilt auch für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dass das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erlöschen kann, steht der Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons nicht entgegen. Ein einmal erloschenes Widerrufsrecht lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Widerrufsbutton weiterhin bereitgestellt wird.

7. Gilt die Pflicht auch für Kleinunternehmer?

Ja. Die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons gilt unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz oder Rechtsform.

8. Was gilt, wenn widerrufsfähige und nicht widerrufsfähige Produkte angeboten werden?

In diesem Fall muss der Widerrufsbutton bereitgestellt werden. Die Pflicht entfällt nur, wenn sämtliche angebotenen Verträge unter gesetzliche Ausnahmen fallen.

9. Gelten die neuen Regeln auch für Händler auf Online-Marktplätzen?

Ja. Auch bei Verkäufen über Online-Marktplätze wird der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen. Für die technische Umsetzung ist in der Regel der Marktplatzbetreiber verantwortlich, da der Händler keinen Einfluss auf die Benutzeroberfläche hat. Die rechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verbraucherschutzvorgaben verbleibt aber beim einzelnen Händler.

10. Wo soll der Widerrufsbutton platziert werden?

Das Gesetz macht keine ausdrückliche Vorgabe, wo der Widerrufsbutton platziert werden muss. In § 356a Abs. 1 BGB heißt es lediglich abstrakt:

„Sie [Anm.: die Widerrufsfunktion] muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Auf Internetseiten dürfte der sicherste Weg darin bestehen, den Widerrufsbutton im Footer der Website zu platzieren, und zwar so, dass er auf jeder Unterseite der Website angezeigt wird. Es dürfen keine Zugangshürden erzeugt werden. Insbesondere darf der Button nicht hinter Passwortschutz gesetzt werden oder erst im Kundenkonto angezeigt werden.

11. Wie soll der Widerrufsbutton aussehen?

Nach § 356a Abs. 1 BGB muss die Widerrufsfunktion „ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein“.

Wir raten vor diesem Hintergrund davon ab, die typischerweise bereits im Footer vorhandenen Rechtstext-Links zu Impressum, Datenschutzerklärung etc. um einen Widerrufsbutton-Link im gleichen Stil zu erweitern. In diesem Fall wäre der Link nicht „hervorgehoben platziert“.

Fügen Sie stattdessen einen echten Button ein, der sich farblich deutlich von Hintergrund absetzt, idealerweise durch eine von der Umgebung abhebende Signalfarbe. Stilistisch elegante Fassungen (z.B. hellgrauer Button auf weißem Grund) sind rechtlich kritisch.

12. Welchen Wortlaut muss der Widerrufsbutton haben?

Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 356a Abs. 1 Satz 2 BGB).

  • Gute Lesbarkeit bedeutet beispielsweise, dass auf ausreichende Kontraste zu achten ist. Der Buttontext sollte ausreichend groß sein, die Schriftart nicht zu ausgefallen (etwa kursiv, verschnörkelt). Mit Blick auf die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sollten bspw. ARIA-Label eingebunden werden.
  • Die bisherigen Erfahrungen zu von der Gesetzesempfehlung abweichenden Beschriftungen des Bestellbuttons zeigen, dass bei der Beschriftung der Schaltfläche von jeglicher Kreativität abzuraten ist.

13. Muss es zwingend ein Button sein?

Nein. Der Gesetzestext verlangt eine Widerrufsfunktion, keinen „Widerrufsbutton“. Dieses Ziel kann prinzipiell auch durch einen ständig verfügbaren, hervorgehoben platzierten und für den Verbraucher leicht zugänglichen Link umgesetzt werden (§ 356a Abs. 1 Satz 3 BGB).

Rechtlich sicherer und zu empfehlen ist aber ein Button.

14. Welche Daten müssen im Widerrufsformular abgefragt werden?

Gemäß § 356a Abs. 2 BGB müssen abgefragt werden der Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte und Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist .

  • Name des Verbrauchers
  • Angaben, die die Identifizierung des Vertrags ermöglichen
    Sinnvoll dürfte die Abfrage der Bestellnummer sein. Beachten Sie, dass Teilwiderrufe möglich sein müssen (Beispiel: Bestellung von drei Artikel, der Verbraucher möchte den Vertrag aber nur für einen Artikel widerrufen). Auf den ersten Blick scheint es nutzerfreundlich, die Bestellung nach Eingabe der Bestellnummer vom System ermitteln zu lassen und bei mehreren Artikeln eine manuelle Auswahl zu ermöglichen, für welche Artikel der Widerruf erklärt werden soll (z.B. per Checkbox). Dieser Ansatz ist allerdings problematisch, da ein Risiko entsteht, dass Unbeteiligte auf diese Weise Bestellungen Dritter einsehen können. Diese Missbrauchsgefahr führt dazu, dass man den Verbraucher selbst manuell angeben lassen sollte, für welche Artikel sein Widerruf gelten soll. Das ist nicht elegant, aber juristisch sicherer.
  • Angabe des elektronischen Kommunikationsmittels
    Die Angabe des elektronischen Kommunikationsmittels hat den Zweck, dem Unternehmer eine Möglichkeit zu geben, den Widerruf des Verbrauchers zu bestätigen. Das Erfordernis wirkt unproblematisch, wenn man die Angabe einer E-Mailadresse vor Augen hat, was in jedem Fall zulässig ist. Der Kunde darf allerdings nicht auf E-Mails als Kommunikationsmittel beschränkt werden. Ob ihm ein absolutes Wahlrecht zusteht, auch andere elektronische Kommunikationsmittel zu wählen oder ob eine Einschränkung auf bestimmte gängige Kommunikationsmittel erfolgen darf, ist noch offen. Naheliegend wäre es, dass der Unternehmer jedenfalls Widerrufe über elektronische Kommunikationsmittel akzeptieren muss, die er selbst zur Kundenkommunikation anbietet. Hier sollte der o.g. Zweck aber berücksichtigt werden, weshalb es bspw. keinen Sinn ergeben dürfte, den Chatbot des Unternehmens als  elektronisches Kommunikationsmittel anzugeben.

Das Onlineformular ist abzuschließen mit dem Button „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Buttonbeschriftung (§ 356a Abs. 3 BGB).

Alle Formularfelder sollten als Pflichtfelder gekennzeichnet werden. Ein manuell zu bedienendes Captcha Feld zur Verhinderung von Spam ist unzulässig, da es den Widerruf (wenn auch nur sehr leicht) erschwert. Im Hintergrund laufende Dienste zur Spamverhinderung dürften dagegen grundsätzlich zulässig sein, solange sie nicht so streng einstellt sind, dass versehentlich echte Kunden von der Ausübung des Widerrufs abgehalten werden.

Beispiel / Muster für ein Widerrufsformular

widerrufsbutton formular beispiel

15. Darf nach dem Widerrufsgrund gefragt werden?

Die Abfrage des Widerrufsgrundes wird den Unternehmer regelmäßig interessieren. Eine Abfrage als Pflichtangabe ist unzulässig. Eine freiwillige, optionale Abfrage dürfte dagegen zulässig sein, sofern der Widerruf auch ohne Angabe eines Grundes vollständig abgeschlossen werden kann.

16. Wie muss der Widerrufsprozess ausgestaltet sein?

Der Gesetzgeber schreibt ein zweistufiges Verfahren vor:

  • Schritt 1: Klick auf „Vertrag widerrufen“ → Weiterleitung auf eine Eingabeseite
  • Schritt 2: Übermittlung der Widerrufserklärung über eine Bestätigungsfunktion
    („Widerruf bestätigen“ oder gleichwertig)

Ein sofortiger Widerruf allein durch den ersten Klick ist unzulässig.

17. Was muss in der Eingangsbestätigung stehen?

Nach § 356a Abs. 4 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher nach Absendung des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

Mit anderen Worten: Versenden Sie je nach gewähltem elektronischen Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail, WhatsApp) eine Eingangsbestätigung an den Verbraucher, in der seine Angaben aufgeführt sind. Wichtig ist, dass nicht der Widerruf selbst bestätigt wird, das ist eine Rechtsfrage. Bestätigt werden muss nur, dass der Widerruf eingegangen ist.

  • Korrekt: „Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Widerrufserklärung.“
  • Falsch: „Hiermit bestätigen wir Ihren Widerruf.“

Hinsichtlich Datum und Uhrzeit ist darauf zu achten, die Verbraucherzeit anzugeben. Bei Widerrufen aus Deutschland ist dies unproblematisch. Bei Widerrufen aus dem Ausland kann es hingegen bedingt durch Zeitverschiebungen zu Problemen kommen, wenn der Verbraucher aus einer anderen Zeitzone widerruft (Beispiel: Widerruf kurz vor Mitternacht am Tag des Fristablaufs).

Die Beweislast für die ordnungsgemäße Bereitstellung der Widerrufsfunktion liegt beim Unternehmer. Die Beweislast für die rechtzeitige Nutzung der Widerrufsfunktion liegt dagegen beim Verbraucher.

18. Muss die Widerrufsfunktion auch für Gastbesteller zugänglich sein?

Ja. Die Widerrufsfunktion muss ohne Registrierung oder Login nutzbar sein, sofern der Vertrag auch ohne Kundenkonto geschlossen werden konnte.

19. Muss die Widerrufsfunktion einen Teilwiderruf ermöglichen?

Grundsätzlich bezieht sich der Widerruf auf die gesamte Vertragserklärung.

Aus der Gesetzesbegründung und den Erwägungsgründen zur Richtlinie ergibt sich jedoch, dass eine Zuordnung zu einzelnen Vertragsteilen möglich sein muss, insbesondere bei:

  • mehreren Waren oder Dienstleistungen
  • gemischten, teilweise nicht widerrufsfähigen Verträgen.

20. Was bedeutet „während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar“?

Die Widerrufsfunktion muss unabhängig von der individuellen Widerrufsfrist des einzelnen Verbrauchers bereitgestellt werden. Eine kundenindividuelle Ein- oder Ausblendung ist nicht erforderlich.

21. Kann die dauerhafte Verfügbarkeit als freiwillige Verlängerung des Widerrufsrechts gelten?

Nach der Gesetzesbegründung soll dies nicht der Fall sein. Die bloße Bereitstellung der Widerrufsfunktion trifft keine Aussage über das Bestehen eines Widerrufsrechts im konkreten Einzelfall.

22. Muss die Widerrufsbelehrung angepasst werden?

Ja. Die Widerrufsbelehrung muss gemäß Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB-neu (Gestaltungshinweis 3) ergänzt werden. Sie muss über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion sowie über die Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger informieren.

23. Muss die Datenschutzerklärung angepasst werden?

Ja. Die elektronische Widerrufsfunktion stellt einen eigenständigen Verarbeitungsvorgang dar. Die Datenschutzerklärung muss daher informieren über:

  • Zweck der Verarbeitung
  • Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO)
  • Kategorien personenbezogener Daten
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern
  • Speicherdauer bzw. Kriterien.

24. Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhafter Umsetzung?

Mögliche Folgen sind:

  • Abmahnungen
    Die Bereitstellung des Widerrufsbuttons ist wohl keine gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG. Das bedeutet, dass Mitbewerber voraussichtlich kostenpflichtig abmahnen dürfen, wenn Unternehmer den Widerrufsbutton nicht oder fehlerhaft einbinden.
  • Bußgelder (praktisch nebensächlich)
  • Verlängerung der Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage?
    Stellt der Unternehmer den Widerrufsbutton nicht bereit, kann er nicht korrekt in der Widerrufsbelehrung informieren. Dieses Versäumnis führt „übers Eck“ zur einer Verlängerung der Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage.

25. Checkliste: Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  • Prüfen, ob betroffene Fernabsatzverträge vorliegen
  • Technische Umsetzung der Widerrufsfunktion planen
  • Anpassung der Widerrufsbelehrung zum Stichtag vorbereiten (nicht nötig bei Buchung von avalex)
  • Ergänzung der Datenschutzerklärung zum Stichtag vorbereiten (nicht nötig bei Buchung von avalex)
  • Eingangsbestätigung rechtssicher ausgestalten