Endlich ein neuer Hype. Die eigentlich gar nicht mehr ganz so neue Clubhouse App ist in aller Munde. Nur für iPhone Nutzer erhältlich und nur mit Einladung eines bestehenden Nutzers. So begehrt sind die Einladungen, dass sie sogar auf eBay angeboten werden.
Doch bei aller Euphorie: Wie sieht der rechtliche Rahmen für die private bzw. geschäftliche Nutzung der App aus? Update: Das Eis wird dünner – der VZBV mahnt Clubhouse ab. Mehr in unserem Kommentar.
Was ist die Clubhouse App?
Clubhouse ist eine reine Audio-App, bei der man Unterhaltungen von Nutzern in der Atmosphäre eines Live-Podcasts zuhören und sich aktiv an den Gesprächen und Diskussionen beteiligen kann. Während man registrierten Personen folgen und Räume zu den verschiedensten Themen betreten kann, fehlen bei Clubhouse die aus Social Media Plattformen bekannten Likes und Kommentarmöglichkeiten bislang.
Kurz: die pur gestaltete App hat ein vergleichsweise enges Set an Funktionen, macht in diesem Rahmen aber, was sie soll.
Darf man die Clubhouse App kommerziell nutzen?
Die Clubhouse App erlaubt ausschließlich eine private Nutzung. Ein gewerblicher Einsatz ist nach den Nutzungsbedingungen nicht zulässig.
Wer dabei ist, die App in kommerzielle Pläne einzubinden (z.B. den Aufbau eigener Kanäle bzw. Räume bei Clubhouse), sollte sich bewusst machen, dass dies gegen die Nutzungsbedingungen der App verstößt. Entsprechend besteht das Risiko von Sperrungen durch den Anbieter.
Datenschutz: wir würden gerne etwas Positives sagen
Wer die Clubhouse App nutzen will, muss zwingend sein Adressbuch vollständig freigeben und von der App mit bestehenden Kontakten abgleichen lassen.
Vereinzelt wird im Internet vorgeschlagen, zum Schutz der Daten entweder ein cleanes Handy zu verwenden, auf dem keine Kontakte im Adressbuch gespeichert sind oder alle Kontakte vorab um ihre Einwilligung zu bitten. Beide Ansätze sind lebensfremd.
- Niemand möchte parallel zum eigenen „Haupt-iPhone“ ein zweites iPhone mit leerem Adressbuch allein für die Clubhouse App mit sich herumzutragen.
- Selbst wenn man eine Einwilligung von jedem Kontakt erhalten würde (ein theoretisches Szenario), würde die Wirksamkeit der Einwilligungen voraussetzen, dass man über die Datenverarbeitung der App aufklären kann – das ist aber nicht möglich. Die in den USA ansässige Alpha Exploration Co. als Betreiberin der App informiert über die stattfindende Datenverarbeitung, wie ein amerikanisches Startup in der Hype-Phase eben informiert: völlig unzureichend. Im Fall von Clubhouse ist es gar nicht nötig, sich mit den aus Sicht des EuGH so problematischen Zugriffsmöglichkeiten von US-Strafverfolgungsbehörden und US-Geheimdiensten auf personenbezogene Daten von EU-Bürgern auseinanderzusetzen, die zum Sturz des Privacy Shields führten und die Einwilligungen für US-Dienste aktuell schwierig bis unmöglich machen: bei Clubhouse wird schon nicht klar, an welche Werbepartner erhobene Nutzerdaten gehen.
Ist die Aufzeichnung von Gesprächen durch die App legal?
Die Clubhouse App zeichnet Gespräche der Nutzer auf. Hieran stören sich derzeit viele Blogs und Berichte. Natürlich ist der Hinweis in AGB auf eine Aufzeichnung nach deutschem Recht nicht geeignet, eine wirksame Einwilligung der Nutzer in derartige Aufzeichnungen einzuholen – zumal man dem Anbieter glauben muss, dass die Aufzeichnungen nur zu Beweiszwecken bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten erfolgen und anschließend gelöscht werden.
Wer aber – wie viele – in der App nur als Zuhörer agiert, also passiv spannenden Diskussionen und Beiträgen lauschen möchte, ist von den Aufzeichnungen nicht betroffen. Dass Live-Vorträge in der heutigen Zeit aufgezeichnet und weiterverbreitet werden, halten wir ebenfalls nicht für ungewöhnlich. Es ist juristisch eher spitzfindig, wenn in der kritischen Berichterstattung Konstellationen skizziert werden, bei denen Gespräche unbeteiligter Dritter aufgezeichnet werden, die sich in der Nähe eines Clubhouse-Nutzers unterhalten.
Im Ernst: Wie realistisch ist es, dass ich mich gerade aktiv in einer Clubhouse-Diskussion einbringe und währenddessen jemand neben mir sitzt, der so laut und deutlich vertrauliche Gespräche führt, dass er sich anschließend daran stört, dass das Gespräch aufgezeichnet wurde?
Anders verhält es sich mit Anweisungen an Mitarbeiter, Clubhouse aktiv zu nutzen (und damit aufgezeichnet zu werden). Dies stellt tatsächlich ein (arbeits-) rechtliches Problem dar, unabhängig davon, ob die Nutzung mit dem privaten iPhone oder einem vom Arbeitgeber gestellten Gerät erfolgen soll.
Muss man auf Impressum und Datenschutzerklärung verlinken?
Nein, im Moment nicht.
- Private Nutzung: Wer sich an die Nutzungsbedingungen hält und die Clubhouse App rein privat nutzt, muss nach deutscher Rechtslage weder ein Impressum noch eine Datenschutzerklärung vorhalten oder darauf verlinken.
- Kommerzielle Nutzung: Auch wer sich über die Nutzungsbedingungen hinwegsetzt und die Clubhouse App kommerziell nutzt, muss – zumindest aktuell – nicht auf Impressum und Datenschutzerklärung verlinken. In ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung stellt die Clubhouse App unserer Meinung nach kein Telemedium dar (vgl. § 5 Abs. 1 TMG). Im Gegensatz zu Social Media Profilen dürfte Clubhouse Profilen die nötige hinreichende kommunikationsbezogene Eigenständigkeit fehlen. Sollte Clubhouse in Zukunft Kommentare, die Speicherung von Vorträgen oder andere Anreicherungen der Profile ermöglichen, kann sich diese Beurteilung schnell ändern. Je nach Neuerungen kann dann die Schwelle zum Telemedium übersprungen sein mit der Folge, dass kommerzielle Profile auf Impressum und Datenschutzerklärung verlinken müssten.
Fazit: Privatnutzung vs. Kommerzielle Verwendung
Wer die Clubhouse App privat nutzt, muss sich eingangs fragen, ob er mit dem Abgleich seines Adressbuchs leben kann. Passives Zuhören in Gesprächsrunden ist rechtlich unkritisch.
Wer die Clubhouse App gewerblich nutzen will, verstößt – zumindest derzeit – gegen die Nutzungsbedingungen der App und ist zudem datenschutzrechtlich angreifbar. Folgeprobleme aus dem Bereich des Arbeitsrechts stellen sich, wenn man Mitarbeiter anweisen möchte, die App zu Firmenzwecken zu nutzen, unabhängig davon, mit welchem Handy das erfolgt.
Wir meinen, dass man vor diesem Hintergrund besser nicht auf der Firmen-Homepage über die kommerzielle Nutzung der Clubhouse App informieren sollte, da derartige Hinweise keinerlei rechtliche Vorteile im Sinne einer wirksamen Aufklärung oder gar Einwilligung bieten, sondern im Gegenteil auf einen Missstand hinweisen.
avalex bietet allen Kunden, die trotzdem über den Einsatz der Clubhouse App informieren möchten, einen Musterrechtstext für die avalex Datenschutzerklärung an, übernimmt jedoch keinen Abmahnkostenschutz (avalex Hinweise zum Clubhouse App Rechtstext).
Es steht zu erwarten, dass Clubhouse in nächster Zeit datenschutzrechtlich nachbessern wird. avalex Kunden müssen sich darum nicht kümmern. Wir beobachten die Entwicklung und passen für Sie die datenschutzrechtliche Belehrung zur Clubhouse App bei Bedarf automatisch an die neue Lage an.
Update vom 27.01.2021: VZBV mahnt Clubhouse ab
Der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (@vzbv) hat bei Twitter mitgeteilt, dass er Clubhouse wegen gravierender rechtlicher Mängel abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat.
Konkret wurde bemängelt:
- Die Clubhouse App weist kein Impressum auf.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der App werden nur auf Englisch bereitgestellt.
- Es bestehen „gravierende Mängel beim Datenschutz“, speziell im Hinblick auf die von Clubhouse-Anwendern hochgeladenen Kontaktinformationen aus den Adressbüchern ihrer Smartphones.
Alle Vorwürfe sind begründet. Während Clubhouse die ersten beiden Angriffspunkte vergleichsweise leicht beheben und eine Unterlassungserklärung abgeben könnte, berühren die auch in unserem Beitrag thematisierten Datenschutzverstöße das Geschäftsmodell der App. Es wird nicht reichen, bloß angepasste Datenschutzbedingungen zu veröffentlichen. Daher könnte es die Alpha Exploration Co. insoweit auf einen Prozess mit dem VZBV ankommen lassen, um (zumindest etwas) Zeit zu gewinnen. Dass die Clubhouse App in ihrer gegenwärtigen Gestaltung auf Datenschutzebene einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, ist jedoch ausgeschlossen.
Update vom 02.02.2021: HmbBfDI verlangt Auskunft
Laut einer Pressemitteilung geht auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen Clubhouse vor und verlangt Auskunft. Die App werfe viele Fragen zur Wahrung der Privatsphäre von Nutzerinnen und Nutzern und von dritten Personen auf.
„So werden die Adressbücher in den Mobilfunkgeräten von jenen Nutzerinnen und Nutzern, die andere Personen einladen, automatisch ausgelesen und durch die Betreiber in den USA gespeichert. Dadurch geraten Kontaktdaten von zahlreichen Menschen , ohne dass diese überhaupt mit der App in Kontakt kommen, in fremde Hände, wo sie dann zu Zwecken der Werbung oder Kontaktanfragen verwendet werden können. Die Betreiber speichern nach eigenen Angaben zudem die Mitschnitte aller in den verschiedenen Räumen geführten Gespräche, um Missbräuche zu verfolgen, ohne dass die näheren Umstände transparent werden.“