Datum der letzten Aktualisierung: 7. Mai 2024

In diesem Beitrag erklären wir, was bei der Einbindung des Facebook Pixels in eine Internetseite datenschutzrechtlich zu beachten ist.

Datenschutzerklärung für den Facebook Pixel u.v.m.

  1. Scannen Sie auf www.avalex.de Ihre Internetseite.
  2. Bestellen Sie das gewünschte Rechtstext-Paket und beantworten Sie einige Fragen zu Ihrer Internetseite sowie Ihrem Unternehmen (Dauer: ca. 10 Minuten).
  3. Installieren Sie mit wenigen Klicks das passende avalex Plugin oder lassen Sie avalex Ihre Rechtstexte hosten. Fertig. Ihre Rechtstexte bleiben ab sofort automatisch aktuell.

Was ist der Facebook Pixel?

Der Facebook Pixel ist ein Analysetool, das von Meta Platforms, Inc. (früher Facebook, Inc.) entwickelt wurde, um Werbetreibenden zu helfen, die Effektivität ihrer Werbung zu messen, indem es Aktionen verfolgt, die Personen auf einer Website ausführen. Der Pixel ist im Grunde ein kleiner Code-Schnipsel, der auf einer Webseite eingebettet wird. Wenn ein Besucher die Seite besucht oder eine bestimmte Aktion durchführt, sendet der Pixel Informationen an Facebook zurück.

Hier sind einige der Hauptfunktionen des Facebook Pixels:

  • Conversion Tracking: Der Pixel ermöglicht es Werbetreibenden zu sehen, wie viele Nutzer nach dem Klicken auf eine Facebook-Werbung bestimmte Aktionen auf ihrer Webseite durchführen, wie z.B. einen Kauf abschließen oder sich für einen Newsletter anmelden. Das hilft zu verstehen, welche Anzeigen effektiv sind und liefert Informationen für die ROI-Berechnung.
  • Remarketing: Mit dem Pixel können Werbetreibende auf Facebook und anderen Plattformen von Meta gezielte Werbung an Personen schalten, die bereits ihre Website besucht haben. Dies erhöht die Chancen, dass diese Personen erneut interagieren oder einen Kauf tätigen.
  • Zielgruppenbildung: Der Pixel hilft bei der Erstellung von Zielgruppen für zukünftige Anzeigen. Werbetreibende können ähnliche Zielgruppen (Lookalike Audiences) erstellen, indem sie die Merkmale von Besuchern ihrer Website nutzen, um neue Kunden zu erreichen, die ähnliche Interessen oder Verhaltensweisen haben.
  • Optimierung von Anzeigen: Durch die Sammlung von Daten über die Leistung von Anzeigen kann der Facebook Pixel verwendet werden, um Anzeigen automatisch so zu schalten, dass sie Personen angezeigt werden, die am ehesten die gewünschte Aktion durchführen.

Wer ist der Betreiber des Facebook Pixels?

Der Dienst wird betrieben von:

Meta Platforms, Inc.
1601 Willow Rd
Menlo Park, California 94025
USA

Welche Daten verarbeitet der Facebook Pixel?

Wenn Sie den Facebook Pixel in Ihre Internetseite einbinden, werden personenbezogene Daten Ihrer Websitebesucher automatisiert verarbeitet und an Meta weitergegeben. Welche Daten genau verarbeitet werden, ist unbekannt. Als gesichert gilt aber, dass unter anderem die folgenden Daten verarbeitet werden:

  • IP-Adresse
  • Verhalten des Besuchers auf der Websites, z.B. Klicks

Rechtsgrundlage

Um personenbezogene Daten verarbeiten zu dürfen, benötigt man als Websitebetreiber eine Erlaubnisgrundlage im Sinne von Artikel 6 DSGVO. Speichert man dabei Cookies im Browser der Besucher ab oder liest diese aus, ist das seit Geltung des TTDSG (neu: TDDDG) ohnehin nur noch mit Einwilligung des Besuchers zulässig (§ 25 Abs. 1 Satz 1 TDDDG).

Die Einbindung von Analyse- und Marketingdiensten auf der eigenen Internetseite kann nach unserer Einschätzung nicht über ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt werden. Sie benötigen von jedem Besucher der Website eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Diese Einwilligung muss eingeholt werden, bevor der Facebook Pixel auf der Internetseite ausgeführt wird. Das geschieht am sinnvollsten mithilfe eine Consent Banners (auch „Cookie Banner“ genannt).

Spar-Tipp: In Kooperation mit consentmanager.de erhalten unsere Kunden zu jeder Bestellung ein Consent Banner mit monatlich bis zu 40.000 Websiteaufrufen dazu, das sie während der Vertragslaufzeit mit avalex kostenlos nutzen dürfen. Hier geht es zur vollständigen Leistungsübersicht unserer Pakete.

Ist es erlaubt, den Facebook Pixel in die Internetseite einzubinden?

Es ist nicht abschließend geklärt, ob man den Dienst DSGVO-konform in eine Internetseite einbinden kann.

  • Es gibt verschiedene Weisen, den Dienst auf der Website einzusetzen. Nach unserer Einschätzung muss in vielen Fällen ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) abgeschlossen werden. Leider ist nicht bekannt, ob der Anbieter einen AV-Vertrag zur Verfügung stellt. Dies führt zu einem rechtlichen Risiko.
  • Problematisch ist, dass nicht öffentlich bekannt ist, welche personenbezogenen Daten der Dienst genau verarbeitet. Voraussetzung für eine DSGVO-konforme Einwilligung ist aber, dass diese in informierter Weise erfolgt, was nur der Fall ist, wenn der Websitebesucher weiß, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
  • Der Sitz des Anbieters befindet sich in den USA. Um personenbezogenen Daten aus der EU in ein Drittland senden zu dürfen, muss dort ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet sein. Die EU-Kommission hat einen Angemessenheitsbeschluss gefasst, der die USA als ein sicheres Drittland einstuft (EU-U.S. Data Privacy Framework), ohne dass weitere angemessene Garantien wie z.B. Standardvertragsklauseln oder zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Der Anbieter ist nach dem Data Privacy Framework zertifiziert.
  • Holen Sie von jedem Websitebesucher vor Aktivierung des Dienstes eine Einwilligung ein. Der Besucher muss frei entscheiden können. Erteilt er keine Einwilligung, darf der Dienst auf Ihrer Website nicht aktiviert werden. Erlauben Sie Besuchern, ihre Einwilligung nachträglich zu widerrufen mit der Folge, dass der Dienst nicht weiter ausgeführt wird.
  • Belehren Sie in der Datenschutzerklärung Ihrer Internetseite in einfacher und klar verständlicher Weise über die Nutzung des Dienstes. Dazu gehört:
    • in welchem Umfang personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden,
    • auf welche Rechtsgrundlage Sie sich für die Verarbeitung personenbezogener Daten stützen (Katalog des Art. 6 Abs. 1 DSGVO),
    • zu welchem Zweck sie den Dienst einsetzen,
    • die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten,
    • wie Websitebesucher einer Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten widersprechen können,
    • ggf.: Information über den Abschluss eines AV-Vertrags.

Direkt zur Datenschutzerklärung für den Facebook Pixel

Sichern Sie Ihre Internetseite jetzt mit einer automatisch aktuell bleibenden Datenschutzerklärung für diesen und viele weitere Webdienste ab.

So funktioniert es:

  1. Scannen Sie Ihre Internetseite auf www.avalex.de.
  2. Bestellen Sie das gewünschte Rechtstext-Paket und beantworten Sie einige Fragen zu Ihrer Internetseite sowie Ihrem Unternehmen (Dauer: 5-10 Minuten).
  3. Installieren Sie mit wenigen Klicks das passende avalex Plugin. Fertig.