Datum der letzten Aktualisierung: 20. Juli 2022
Im Rahmen des avalex Impressumsformulars fragen wir, ob Ihre Internetseite journalistisch-redaktionelle Inhalte enthält. Ist dies der Fall, muss die verantwortliche Person mit Vor- und Nachnamen sowie ladungsfähiger Adresse angegeben werden. Man spricht hier auch von presserechtlicher Verantwortlichkeit.
1. Wer muss einen presserechtlich Verantwortlichen angeben?
Gemäß § 18 Abs. 2 MStV müssen Anbieter von geschäftlich betriebenen Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen unter Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, muss kenntlich gemacht werden, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Merke: Nur natürliche Personen können presserechtlich Verantwortliche sein, keine juristische Person. Anzugeben ist daher typischerweise der journalistisch-redaktionell verantwortliche Redakteur – bei mehreren Ressorts ggf. mehrere Redakteure.
2. Wer kann presserechtlich Verantwortlicher sein?
Als Verantwortlicher darf nach § 18 Abs. 3 Satz 2 MStV nur benannt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
- unbeschränkt geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
3. Was ist ein Telemedium?
Geschäftliche Internetseiten und Onlineshops sind Telemedien.
4. Was ist ein journalistisch-redaktionelles Angebot?
Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Medienstaatsvertrag (MStV) nicht definiert und juristisch nicht abschließend geklärt. Schwierig zu beurteilen sind vor allem Konstellationen, in denen Angebote nicht von klassischen Redaktionen mit speziell ausgebildeten Journalisten erstellt werden.
Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Auswahl und Strukturierung der Inhalte gewissen Kriterien genügt, zu denen zumindest auch eine erkennbar publizistische Zielsetzung des Angebots gehört. Dafür müssen die Informationen für Websitebesucher erkennbar nach ihrer gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt werden mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Nicht alle redaktionell gestalteten Angebote gehören daher auch zum Online-Journalismus. Es muss die Absicht einer Berichterstattung gegeben sein.
5. Beispiele zur Kennzeichnungspflicht nach § 18 Abs. 2 MStV
- Onlinepräsenzen von Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen sind elektronische Presse und damit offenkundig journalistisch-redaktionelle Angebote.
- Das gleiche gilt, wenn auf der Internetseite journalistisch verfasste Kommentare zum Zeitgeschehen veröffentlicht werden.
- Die reine Beschreibung eines Unternehmens auf dessen Firmenwebsite stellt dagegen keinen journalistisch-redaktionellen Inhalt dar.
- Auch (SEO-optimierte) Produktbeschreibungen in Onlineshops sind keine journalistisch-redaktionellen Angebote.
- Bei Blogbeiträgen ist keine pauschale Einordnung möglich, hier kommt es auf die Zielrichtung des Angebots an. Beispielsweise wurden zahlreiche Blogbeiträge einer Anwaltskanzlei als bloße kommerzielle Kommunikation und nicht als journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot eingestuft, da die Posts nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet waren, sondern der Mandatsgewinnung dienten, also wirtschaftlichen Interessen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 4 W 108/21). Die Internetseite eines Anwalts, der unter der Rubrik „Medien“ laufend Pressemitteilungen herausgab, ein „Pressearchiv“ unterhielt und nach eigener Darstellung „aktive Medienarbeit“ betrieb, ging dagegen über bloßes Kanzleimarketing hinaus (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 14.01.2011, Az. 2 U 115/10). Unsere Meinung: Berücksichtigt man, dass sich die Inhalte eines Blogs laufend erweitern, sind die Grenzen zur Kennzeichnungspflicht in der Praxis oft fließend. Geben Sie bei Betrieb eines Blogs daher im Zweifel die presserechtlich verantwortliche Person an.