Ab dem 19. Juni 2026 gilt eine neue Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsmöglichkeit, die es Verbrauchern erleichtern soll, online geschlossene Verträge zu widerrufen. Neben der technischen Umsetzung müssen Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung angepasst werden. Diese FAQ geben einen systematischen Überblick, was betroffene Unternehmen tun müssen.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist der Widerrufsbutton und warum wird er eingeführt?
2. Ab wann muss der Widerrufsbutton bereitgestellt werden?
3. Darf man den Widerrufsbutton schon vorher bereitstellen?
4. Wer ist von der neuen Regelung betroffen?
5. Ausnahmen: Welche Verträge sind nicht erfasst?
6. Gilt die Pflicht auch für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen?
7. Gilt die Pflicht auch für Kleinunternehmer?
8. Was gilt, wenn widerrufsfähige und nicht widerrufsfähige Produkte angeboten werden?
9. Gelten die neuen Regeln auch für Händler auf Online-Marktplätzen?
10. Wie sehen die einzelnen Schritte in der Übersicht aus?
11. Wo soll der Widerrufsbutton platziert werden?
12. Wie soll der Widerrufsbutton aussehen?
13. Welchen Wortlaut muss der Widerrufsbutton haben?
14. Muss es zwingend ein Button sein?
15. Welche Daten müssen im Widerrufsformular abgefragt werden? (inkl. Muster)
16. Dürfen weitere Daten abgefragt werden?
17. Wie muss der Widerrufsprozess ausgestaltet sein?
18. Was muss in der Eingangsbestätigung stehen?
19. Muss die Widerrufsfunktion auch für Gastbesteller zugänglich sein?
20. Muss die Widerrufsfunktion einen Teilwiderruf ermöglichen?
21. Was bedeutet „während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar“?
22. Kann die dauerhafte Verfügbarkeit als freiwillige Verlängerung des Widerrufsrechts gelten?
23. Muss die Widerrufsbelehrung angepasst werden?
24. Muss die Datenschutzerklärung angepasst werden?
25. Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhafter Umsetzung?
26. Checkliste: Das sollten Unternehmen jetzt tun
1. Was ist der Widerrufsbutton und warum wird er eingeführt?
Die EU-Richtlinie 2023/2673, in Deutschland umgesetzt durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, zielt u.a. darauf ab, den Widerruf von online geschlossenen Verträgen ebenso einfach zu machen wie den Vertragsschluss selbst.
Dazu wird eine elektronische Widerrufsfunktion neu eingeführt, mit der Verbraucher ihr Widerrufsrecht online ausüben können. Der Begriff „Widerrufsbutton“ ist im Gesetz nicht definiert. Unternehmen müssen die elektronische Widerrufsfunktion auch nicht zwingend als Button ausgestalten. In der allermeisten Fällen dürfte ein Button aber die technisch beste Lösung darstellen. Daher verwenden wir den Begriff „Widerrufsbutton“ hier als Schlagwort für die neue Widerrufsfunktion.
Wichtig zu verstehen ist, dass der Widerrufsbutton die bisherigen Widerrufsmöglichkeiten (z. B. E-Mail, Brief) ergänzt, diese jedoch nicht ersetzt. Das Widerrufsrecht an sich wird nicht geändert.
Zentrale Vorschrift ist der neu gefasste § 356a BGB. Dieser lautet:
§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
1. den Namen des Verbrauchers,
2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufenmöchte,
3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.
2. Ab wann muss der Widerrufsbutton bereitgestellt werden?
Betroffene Unternehmen müssen den Widerrufsbutton ab Freitag, den 19. Juni 2026 zur Verfügung stellen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
3. Darf man den Widerrufsbutton schon vorher bereitstellen?
Eine vorzeitige Implementierung des Widerrufsbuttons ist grundsätzlich zulässig, da er die bestehenden Widerrufsmöglichkeiten von Verbrauchern nicht beschränkt, sondern erweitert.
Problematischer ist die Gestaltung der Widerrufsbelehrung. Deren Fassung ändert sich zum Stichtag ebenfalls. Wer die neue Fassung vor dem 19. Juni 2026 verwendet, profitiert im Übergangszeitraum bis zum Stichtag nicht von der gesetzlichen Privilegierung der Muster-Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2022, Az. I ZR 28/22). Der Begriff der Privilegierung meint, dass die Infopflicht zum Widerrufsrecht per Gesetz als erfüllt gilt, wenn man das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung verwendet.
Kurz: Man darf die neue Fassung der Widerrufsbelehrung auch vor dem Stichtag verwenden, selbst wenn diese bis zum Stichtag von der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung abweicht. In diesem Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, dass seine Widerrufsbelehrung Fehler enthält. Idealerweise sollte daher bis zum 19. Juni 2026 der Text der bisherigen Muster-Widerrufsbelehrung verwendet und pünktlich 19. Juni 2026 auf die neue Fassung umgestellt werden.
Tipp: Mit den automatisch aktuell bleibenden Rechtstexten von avalex erfolgt die Anpassung der Widerrufsbelehrung am Stichtag automatisch.
4. Wer ist von der neuen Regelung betroffen?
Der Widerrufsbutton ist verpflichtend für:
- Fernabsatzverträge
- über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen
- die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden
Somit gilt die Pflicht für Websites und Anwendungen einschließlich Mobile Apps.
Die neuen Pflichten gelten somit beispielsweise für:
- Onlineshops
- Apps
- Anbieter digitaler Produkte
- Streamingdienste
- Plattformen
- Abo-Modelle
5. Ausnahmen: Welche Verträge sind nicht erfasst?
Die neuen Pflichten gelten nicht für
- B2B-Verträge (selbst dann, wenn Kunden ein freiwilliges Widerrufsrecht eingeräumt wird)
- Offline geschlossene Verträge
- Verträge, die per Telefon oder Fax geschlossen werden
- Katalogbestellungen
- Verträge, bei denen kein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt werden muss (vgl. § 312g Abs. 2 BGB). Dazu gehören zum Beispiel Verträge über Waren nach Kundenspezifikation oder schnell verderbliche Waren. Aber Vorsicht: In der Praxis bieten wir nur die wenigsten Unternehmen ausschließlich Produkte an, die unter § 312g Abs. 2 BGB fallen. Wenn überhaupt muss meist nur für einzelne Produkte kein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt werden. In diesem Fall kommt das Unternehmen im Ergebnis aufgrund seiner übrigen Produkte nicht darum herum, doch die Widerrufsfunktion einzubinden.
6. Gilt die Pflicht auch für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen?
Ja. Die Pflicht gilt auch für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dass das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erlöschen kann, steht der Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons nicht entgegen. Ein einmal erloschenes Widerrufsrecht lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Widerrufsbutton weiterhin bereitgestellt wird.
7. Gilt die Pflicht auch für Kleinunternehmer?
Ja. Die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons gilt unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz oder Rechtsform.
8. Was gilt, wenn widerrufsfähige und nicht widerrufsfähige Produkte angeboten werden?
In diesem Fall muss der Widerrufsbutton bereitgestellt werden. Die Pflicht entfällt nur, wenn sämtliche angebotenen Verträge unter gesetzliche Ausnahmen fallen.
9. Gelten die neuen Regeln auch für Händler auf Online-Marktplätzen?
Ja. Auch bei Verkäufen über Online-Marktplätze wird der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen. Für die technische Umsetzung ist in der Regel der Marktplatzbetreiber verantwortlich, da der Händler keinen Einfluss auf die Benutzeroberfläche hat. Die rechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verbraucherschutzvorgaben verbleibt aber beim einzelnen Händler.
10. Wie sehen die einzelnen Schritte in der Übersicht aus?
Startpunkt ist (1) die Bereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion (typischerweise in Gestalt des Widerrufsbuttons). Bei Klick auf die Widerrufsfunktion muss es dem Verbraucher ermöglicht werden, (2) die nach § 356 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Daten anzugeben, bevor er (3) den Widerruf „bestätigt“, d.h. absendet. Im letzten Schritt muss das Unternehmen (4) den Eingang des Widerrufs bestätigen.
Unser Schaubild zeigt die Schritte im Überblick. Nachfolgend finden Sie detaillierte Erläuterungen, was bei den einzelnen Schritten zu beachten ist.
11. Wo soll der Widerrufsbutton platziert werden?
Das Gesetz macht keine ausdrückliche Vorgabe, wo die Widerrufsfunktion platziert werden muss. In § 356a Abs. 1 BGB heißt es lediglich abstrakt:
„Sie [Anm.: die Widerrufsfunktion] muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“
Auf Internetseiten dürfte der sicherste Weg darin bestehen, den Widerrufsbutton im Hauptmenü oder Footer zu platzieren, und zwar so, dass er auf jeder Unterseite der Website angezeigt wird. Bei Websites, die beispielsweise aus einem Onlineshop und einer Hauptwebsite bestehen, dürfte es vertretbar sein, den Widerrufsbutton nur im Shop anzuzeigen. Je nach Gestaltung kann aber ein Restrisiko verbleiben.
Es dürfen keinerlei Zugangshürden erzeugt werden. Insbesondere darf der Button nicht hinter Passwortschutz gesetzt werden oder erst im Kundenkonto angezeigt werden.
12. Wie soll der Widerrufsbutton aussehen?
Nach § 356a Abs. 1 BGB muss die Widerrufsfunktion „ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein“.
- Der rechtlich sicherste Weg zur Umsetzung dieser Vorgabe ist ein echter Button, der sich farblich deutlich von Hintergrund absetzt, idealerweise durch eine von der Umgebung abhebende Signalfarbe und ausreichenden Kontrast. Stilistisch elegante Fassungen (z.B. hellgrauer Button auf weißem Grund) sind rechtlich kritisch.
- Prinzipiell erlaubt der Gesetzestext statt eines Buttons auch einen Widerrufs-Link. Wohl nicht ausreichend wäre es allerdings, die typischerweise bereits im Footer vorhandenen Rechtstext-Links zu Impressum, Datenschutzerklärung etc. um einen Widerrufs-Link im gleichen Stil zu erweitern. In diesem Fall könnte der Vorwurf erhoben werden, der Link sei nicht „hervorgehoben platziert“.
13. Welchen Wortlaut muss der Widerrufsbutton haben?
Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 356a Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Gute Lesbarkeit bedeutet beispielsweise, dass der Buttontext ausreichend groß sein muss, die Schriftart nicht zu ausgefallen (etwa kursiv, verschnörkelt). Ob die Widerrufsfunktion unter die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes fällt, ist noch nicht geklärt. Dagegen spricht, dass sich das BFSG auf das Zustandekommen des Vertrags beschränkt, dessen Widerruf aber nicht abdeckt. Um Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich angesichts der leichten Umsetzbarkeit aber, zumindest ARIA-Label einzubinden.
- Die bisherigen Erfahrungen zu von der Gesetzesempfehlung abweichenden Beschriftungen des Bestellbuttons zeigen, dass bei der Beschriftung der Schaltfläche von jeglicher Kreativität abzuraten ist. Keinesfalls darf von „Vertrag kündigen“ gesprochen werden.
14. Muss es zwingend ein Button sein?
Nein. Der Gesetzestext verlangt eine Widerrufsfunktion, keinen „Widerrufsbutton“. Dieses Ziel kann prinzipiell auch durch einen ständig verfügbaren, hervorgehoben platzierten und für den Verbraucher leicht zugänglichen Link umgesetzt werden (§ 356a Abs. 1 Satz 3 BGB). Rechtlich sicherer und zu empfehlen ist aber ein Button.
15. Welche Daten müssen im Widerrufsformular abgefragt werden?
Gemäß § 356a Abs. 2 BGB muss dem Verbraucher ermöglicht werden, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres die untenstehenden Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen.
Aus der Formulierung „bereitzustellen oder zu bestätigen“ ergibt sich, dass Unternehmen die Möglichkeit (nicht die Pflicht!) haben, zwischen eingeloggten und nicht eingeloggten Verbrauchern zu unterscheiden.
a. Nicht eingeloggte Verbraucher
Standardfall für alle von der Neuregelung betroffenen Unternehmen ist, dass nicht eingeloggten Verbrauchern ermöglicht werden muss, die Widerrufserklärung an das Unternehmen zu übermitteln. Das bedeutet: Wer es einheitlich halten möchte, setzt nur die nachfolgend beschriebene Variante a. um, da deren Gestaltung sowohl nicht einloggte als auch eingeloggte Kunden funktioniert.
- Name des Verbrauchers
Für nicht eingeloggte Verbraucher kann und darf kein vorausgefüllter Name angezeigt werden – schon deshalb, da dieser im Zeitpunkt des Formularaufrufs nicht bekannt sein wird. - Angaben, die die Identifizierung des Vertrags ermöglichen
Sinnvoll dürfte die Abfrage der Bestellnummer sein. Beachten Sie, dass Teilwiderrufe möglich sein müssen (Beispiel: Bestellung von drei Artikel, der Verbraucher möchte den Vertrag aber nur für einen Artikel widerrufen. Bei Bundle-Käufen gilt dies nicht. Hier dürfte nur ein Recht bestehen, den Kauf des gesamten Bundles zu widerrufen). Für nicht eingeloggte Verbraucher scheint es auf den ersten Blick nutzerfreundlich, die Bestellung nach Eingabe der Bestellnummer vom System ermitteln zu lassen und bei mehreren Artikeln eine manuelle Auswahl zu ermöglichen, für welche Artikel der Widerruf erklärt werden soll (z.B. per Checkbox). Dieser Ansatz ist allerdings problematisch, da ein Risiko entsteht, dass Unbeteiligte auf diese Weise fremde Bestellungen einsehen können. Diese Missbrauchsgefahr führt dazu, dass man den Verbraucher selbst manuell angeben lassen sollte, für welche Artikel sein Widerruf gelten soll. Das ist nicht elegant, aber juristisch sicherer. - Angabe des elektronischen Kommunikationsmittels
Die Angabe des elektronischen Kommunikationsmittels hat den Zweck, dem Unternehmer eine Möglichkeit zu geben, den Widerruf des Verbrauchers zu bestätigen. Das Erfordernis wirkt unproblematisch, wenn man die Angabe einer E-Mailadresse vor Augen hat, was in jedem Fall zulässig ist. Der Kunde darf allerdings nicht auf E-Mails als Kommunikationsmittel beschränkt werden. Ob ihm ein absolutes Wahlrecht zusteht, auch andere elektronische Kommunikationsmittel zu wählen oder ob eine Einschränkung auf bestimmte gängige Kommunikationsmittel erfolgen darf, ist noch offen. Naheliegend wäre es, dass der Unternehmer jedenfalls Widerrufe über elektronische Kommunikationsmittel akzeptieren muss, die er selbst zur Kundenkommunikation anbietet. Hier sollte der o.g. Zweck aber berücksichtigt werden, weshalb es bspw. keinen Sinn ergeben dürfte, den Chatbot des Unternehmens als elektronisches Kommunikationsmittel anzugeben.
b. Eingeloggte Verbraucher
Wer es eingeloggten Verbraucherkunden ermöglichen möchte, den Vertrag komfortabler zu widerrufen und das Risiko der Eingabe von fehlerhaften Daten zu minimieren, hat optional die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorgaben wie folgt umzusetzen:
- Name des Verbrauchers
Für eingeloggte Verbraucher wäre es zulässig, den Namen des Verbrauchers vorausgefüllt im Formular anzuzeigen. Hintergrund ist der vorgeschaltete Login ins Kundenkonto, der den Verbraucher identiziert.
- Angaben, die die Identifizierung des Vertrags ermöglichen
Bei eingeloggten Verbrauchern wäre es zulässig, eine Vorauswahl von widerrufbaren Artikeln anzuzeigen, da durch den Login gesichert ist, dass nur der Berechtigte Einsicht erhält. Freilich bedeutet dies, dass zwei technisch unterschiedliche Widerrufslösungen implementiert werden müssten (mit/ohne Login). - Angabe des elektronischen Kommunikationsmittels
Es dürfte zulässig sein, die E-Mailadresse des Verbrauchers vorauszufüllen. In diesem Fall muss aber sichergestellt sein, dass das Feld editierbar ist. Der Verbraucher muss jedenfalls die Möglichkeit haben, für den Empfang der Eingangsbestätigung über den Widerruf eine abweichende E-Mailadresse anzugeben. Denn es mag Verbraucher geben, die für Widerrufe eine eigene E-Mailadresse verwenden möchten.
c. Widerruf bestätigen
Sowohl für eingeloggte als auch nicht eingeloggte Verbraucher gilt, dass das Onlineformular abzuschließen ist mit dem Button „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Buttonbeschriftung (§ 356a Abs. 3 BGB).
Alle Formularfelder sollten als Pflichtfelder gekennzeichnet werden. Ein manuell zu bedienendes Captcha Feld zur Verhinderung von Spam ist unzulässig, da es den Widerruf (wenn auch nur sehr leicht) erschwert. Im Hintergrund laufende Dienste zur Spamverhinderung dürften dagegen grundsätzlich zulässig sein, solange sie nicht so streng einstellt sind, dass versehentlich echte Kunden von der Ausübung des Widerrufs abgehalten werden.
Beispiel / Muster für ein Widerrufsformular
16. Dürfen weitere Daten abgefragt werden?
Das Gesetz verbietet es nicht explizit, weitere Daten abzufragen wie etwa den Widerrufsgrund, der den Unternehmer regelmäßig interessieren dürfte. Eine Abfrage als Pflichtangabe ist allerdings unzulässig.
Die freiwillige, optionale Abfrage weitere Daten dürfte wohl zulässig sein, sofern der Widerruf auch ohne deren Angabe vollständig abgeschlossen werden kann. Wir raten allerdings davon ab, da jede Abfrage zusätzlicher Daten letztlich ein Risiko für den Unternehmer darstellt.
17. Wie muss der Widerrufsprozess ausgestaltet sein?
Der Gesetzgeber schreibt ein zweistufiges Verfahren vor:
- Schritt 1: Klick auf „Vertrag widerrufen“ → Weiterleitung auf eine Eingabeseite
- Schritt 2: Übermittlung der Widerrufserklärung über eine Bestätigungsfunktion
(„Widerruf bestätigen“ oder gleichwertig)
Ein sofortiger Widerruf allein durch den ersten Klick ist unzulässig.
18. Was muss in der Eingangsbestätigung stehen?
Nach § 356a Abs. 4 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher nach Absendung des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
Mit anderen Worten: Versenden Sie je nach gewähltem elektronischen Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail, WhatsApp) eine Eingangsbestätigung an den Verbraucher, in der seine Angaben aufgeführt sind. Wichtig ist, dass nicht der Widerruf selbst bestätigt wird, das ist eine Rechtsfrage. Bestätigt werden muss nur, dass der Widerruf eingegangen ist.
Hinsichtlich Datum und Uhrzeit ist darauf zu achten, die Verbraucherzeit anzugeben. Bei Widerrufen aus Deutschland ist dies unproblematisch. Bei Widerrufen aus dem Ausland kann es hingegen bedingt durch Zeitverschiebungen zu Problemen kommen, wenn der Verbraucher aus einer anderen Zeitzone widerruft (Beispiel: Widerruf kurz vor Mitternacht am Tag des Fristablaufs).
Zusätzliche Informationen zur Rücksendung der Ware sind zulässig. Dagegen darf auf keinen Fall Werbung in der Eingangsbestätigung enthalten sein!
Die Beweislast für die ordnungsgemäße Bereitstellung der Widerrufsfunktion liegt beim Unternehmer. Die Beweislast für die rechtzeitige Nutzung der Widerrufsfunktion liegt dagegen beim Verbraucher.
19. Muss die Widerrufsfunktion auch für Gastbesteller zugänglich sein?
Ja. Die Widerrufsfunktion muss ohne Registrierung oder Login nutzbar sein, sofern der Vertrag auch ohne Kundenkonto geschlossen werden konnte.
20. Muss die Widerrufsfunktion einen Teilwiderruf ermöglichen?
Grundsätzlich bezieht sich der Widerruf auf die gesamte Vertragserklärung.
Aus der Gesetzesbegründung und den Erwägungsgründen zur Richtlinie ergibt sich jedoch, dass eine Zuordnung zu einzelnen Vertragsteilen möglich sein muss, insbesondere bei:
- mehreren Waren oder Dienstleistungen
- gemischten, teilweise nicht widerrufsfähigen Verträgen.
21. Was bedeutet „während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar“?
Die Widerrufsfunktion muss unabhängig von der individuellen Widerrufsfrist des einzelnen Verbrauchers bereitgestellt werden. Eine kundenindividuelle Ein- oder Ausblendung ist nicht erforderlich.
22. Kann die dauerhafte Verfügbarkeit als freiwillige Verlängerung des Widerrufsrechts gelten?
Nach der Gesetzesbegründung soll dies nicht der Fall sein. Die bloße Bereitstellung der Widerrufsfunktion trifft keine Aussage über das Bestehen eines Widerrufsrechts im konkreten Einzelfall.
23. Muss die Widerrufsbelehrung angepasst werden?
Ja. Die Widerrufsbelehrung muss gemäß Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB-neu (Gestaltungshinweis 3) ergänzt werden. Sie muss über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion sowie über die Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger informieren.
24. Muss die Datenschutzerklärung angepasst werden?
Ja. Die elektronische Widerrufsfunktion stellt einen eigenständigen Verarbeitungsvorgang dar. Die Datenschutzerklärung muss daher informieren über:
- Zweck der Verarbeitung
- Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO)
- Kategorien personenbezogener Daten
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern
- Speicherdauer bzw. Kriterien.
25. Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhafter Umsetzung?
Mögliche Folgen sind:
- Abmahnungen
Die Bereitstellung des Widerrufsbuttons ist wohl keine gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG. Das bedeutet, dass Mitbewerber voraussichtlich kostenpflichtig abmahnen dürfen, wenn Unternehmer den Widerrufsbutton nicht oder fehlerhaft einbinden, z.B. in Form von versteckten oder falsch beschrifteten Buttons. Auch Abmahnungen wegen veralteter Widerrufsbelehrungen drohen. - Bußgelder (praktisch nebensächlich)
- Verlängerung der Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage?
Stellt der Unternehmer den Widerrufsbutton nicht bereit, kann er nicht korrekt in der Widerrufsbelehrung informieren. Dieses Versäumnis führt „übers Eck“ zur einer Verlängerung der Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage.
26. Checkliste: Das sollten Unternehmen jetzt tun
- Prüfen, ob betroffene Fernabsatzverträge vorliegen ✓
- Technische Umsetzung der Widerrufsfunktion planen ✓
- Anpassung der Widerrufsbelehrung zum Stichtag vorbereiten
(nicht nötig bei Buchung von avalex) ✓ - Ergänzung der Datenschutzerklärung zum Stichtag vorbereiten
(nicht nötig bei Buchung von avalex) ✓ - Eingangsbestätigung rechtssicher ausgestalten ✓

