Onlineshops sind verpflichtet, es Websitebesuchern zu ermöglichen, vor Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Shops abzuspeichern. Das Urteil birgt erhebliche Abmahngefahr (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2021, Az. 6 U 81/21).
Rechtlicher Hintergrund
Nach § 312i Nr. 4 BGB müssen Unternehmer, die sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedienen, ihren Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Verlinkung auf AGB reicht nicht
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied dazu in einem aktuellen Fall, dass es abweichend von bisherigen Gepflogenheiten nicht ausreichend sei, im Onlineshop bloß auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verlinken. So ist es bisher üblich in den meisten Shops, die im Footer jeder Website auf die Rechtstexte einschließlich „AGB“ verlinken.
AGB in Bestellbestätigungsmail reicht nicht
Ebenso nicht ausreichend ist es aus Sicht der Frankfurter Richter, die AGB der Bestellbestätigungsmail als PDF oder Fließtext beizufügen. Das ist logisch, da § 312i Nr. 4 BGB gerade erfordert, dass Besucher die Vertragsbestimmungen schon vor dem Vertragsschluss abspeichern können müssen, das heißt vor und nicht erst nach einer Bestellung.
Speicherfunktion des Browsers reicht nicht
Bisher wurde die vorgeschriebene Möglichkeit zur Speicherung des Vertragstextes meist so hergeleitet, dass der Besucher die komplette Rechtstext-Webseite über die Speicherfunktion seines Browsers lokal speichern speichern. Auch diese technisch standardmäßig verfügbare Option lehnte das OLG Frankfurt aber explizit als unzureichend ab, da es sich nicht um eine vom Verkäufer verschaffte Speichermöglichkeit handele.
Ideale Lösung: Speichermöglichkeit für AGB
Das Oberlandesgericht Frankfurt fordert im Kern, dass Onlinehändler eine Möglichkeit bereitstellen müssen, die Shop-AGB vor dem Kauf in „wiedergabefähiger Form zu speichern“. Idealerweise kann man dieser Pflicht nachkommen, indem direkt auf der AGB-Webseite ein Button bereitgestellt wird, der eine lokale Speicherung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht, zum Beispiel als PDF.
Folge: Hohe Abmahngefahr für Shops
Einen solche PDF-Speichermöglichkeit bieten bislang jedoch nur die wenigsten Onlineshops an. Berücksichtigt man, dass die vorliegende Entscheidung nicht von einem Amts- oder Landgericht stammt, sondern aus dem Berufungsverfahren eines Oberlandesgerichts, besteht im Ergebnis hohe Abmahngefahr.