Onlineshops sind verpflichtet, es Websitebesuchern zu ermöglichen, vor Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Shops abzuspeichern. Das Urteil birgt erhebliche Abmahngefahr (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2021, Az. 6 U 81/21).

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 312i Nr. 4 BGB müssen Unternehmer, die sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedienen, ihren Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Verlinkung auf AGB reicht nicht

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied dazu in einem aktuellen Fall, dass es abweichend von bisherigen Gepflogenheiten nicht ausreichend sei, im Onlineshop bloß auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verlinken. So ist es bisher üblich in den meisten Shops, die im Footer jeder Website auf die Rechtstexte einschließlich „AGB“ verlinken.

AGB in Bestellbestätigungsmail reicht nicht

Ebenso nicht ausreichend ist es aus Sicht der Frankfurter Richter, die AGB der Bestellbestätigungsmail als PDF oder Fließtext beizufügen. Das ist logisch, da § 312i Nr. 4 BGB gerade erfordert, dass Besucher die Vertragsbestimmungen schon vor dem Vertragsschluss abspeichern können müssen, das heißt vor und nicht erst nach einer Bestellung.

Speicherfunktion des Browsers reicht nicht

Bisher wurde die vorgeschriebene Möglichkeit zur Speicherung des Vertragstextes meist so hergeleitet, dass der Besucher die komplette Rechtstext-Webseite über die Speicherfunktion seines Browsers lokal speichern speichern. Auch diese technisch standardmäßig verfügbare Option lehnte das OLG Frankfurt aber explizit als unzureichend ab, da es sich nicht um eine vom Verkäufer verschaffte Speichermöglichkeit handele.

Ideale Lösung: Speichermöglichkeit für AGB

Das Oberlandesgericht Frankfurt fordert im Kern, dass Onlinehändler eine Möglichkeit bereitstellen müssen, die Shop-AGB vor dem Kauf in „wiedergabefähiger Form zu speichern“. Idealerweise kann man dieser Pflicht nachkommen, indem direkt auf der AGB-Webseite ein Button bereitgestellt wird, der eine lokale Speicherung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht, zum Beispiel als PDF.

Folge: Hohe Abmahngefahr für Shops

Einen solche PDF-Speichermöglichkeit bieten bislang jedoch nur die wenigsten Onlineshops an. Berücksichtigt man, dass die vorliegende Entscheidung nicht von einem Amts- oder Landgericht stammt, sondern aus dem Berufungsverfahren eines Oberlandesgerichts, besteht im Ergebnis hohe Abmahngefahr.

avalex Lösung: Automatischer AGB Speicher Button

avalex Kunden müssen sich keine Gedanken machen. Als Reaktion auf das Urteil haben wir sofort einen PDF Speicherbutton in unsere dynamischen AGB eingebaut, der ab jetzt standardmäßig ausgeliefert wird. Nicht nur das: der neue Button wird automatisch in die AGB-Seiten der Kunden eingespielt. Nicht schlecht, oder?

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    • OXID eSales
    • Shopify
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    • JTL Shop
  4. Entscheiden Sie, wo die avalex Rechtstexte auf Ihrer Internetseite angezeigt werden sollen.
  5. Fertig. Ab sofort halten wir Ihre avalex Rechtstexte automatisch aktuell – inklusive Abmahnkostenschutz. Bei Änderungen der Gesetze oder neuen Urteilen müssen Sie nichts tun. Die nötigen Änderungen der Rechtstexte spielen wir automatisch in Ihre Internetseite ein. Ihre Daten können Sie natürlich jederzeit kostenlos ändern.
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