Nachdem das Landgericht Würzburg vor kurzem in einem einstweiligen Verfügungsverfahren von einer Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen ausging, ist jetzt durch Rechtsanwalt Alexander Hufendiek eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Bochum bekannt geworden (LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018, Az. 12 O 85/18), die sich zum schwelenden Streit äußert die Aktivlegitimation von Mitbewerbern im Ergebnis ablehnt.
Wir erklären, was die Entscheidung bedeutet und was nicht.
1. Urteil betrifft nur Abmahnrecht von Konkurrenten
Unternehmer, die DSGVO-Abmahnungen ihrer Mitbewerber befürchtet haben, dürfen sich über die Entscheidung des Landgerichts Bochum freuen. Denn das Gericht hat festgestellt, dass dem dortigen Antragsteller gegen seinen Wettbewerber keine Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen Artikel 13 DSGVO zustanden. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung:
„Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.“
2. Urteil ist Meinung eines einzelnen Gerichts
So erfreulich die Entscheidung des Landgerichts Bochum ist, es handelt sich um die Meinung eines einzelnen Gerichts. Das Risiko von DSGVO-Abmahnungen und stattgebenden Urteilen besteht weiterhin. Da Unternehmer bei Streitigkeiten mit Internetbezug den sogenannten fliegenden Gerichtsstand für sich in Anspruch nehmen dürfen, ist damit zu rechnen, dass die Gerichtsmeinungen für eine gewisse Zeit auseinander gehen werden.
Nach dem aktuellen Urteil des LG Bochum ist davon auszugehen, dass Abmahner sich ein anderes Gericht aussuchen werden, um die Ansprüche durchzusetzen.
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