Mit dem Landgericht Würzburg hat erstmals ein deutsches Gericht eine einstweilige Verfügung wegen Verstößen gegen die DSGVO auf einer Internetseite erlassen (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG).

Fehler bei Datenschutzerklärung und Verschlüsselung

Abgemahnt worden war das Fehlen einer SSL-Verschlüsselung sowie eine fehlerhafte Datenschutzerklärung. Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

  1. Der abgemahnte Websitebetreiber hatte auf seiner Website ein Kontaktformular eingebunden, ohne dafür zu sorgen, dass eingegebene und an ihn versendete personenbezogene Daten verschlüsselt werden.
  2. Außerdem hatte er die Datenschutzerklärung in sein Impressum eingefügt, was bereits für sich genommen problematisch ist, wenn der Link auf diese Webseite lediglich mit „Impressum“ betitelt ist, ohne zu verdeutlichen, dass dort auch die Datenschutzerklärung zu finden ist.
  3. Hinzu kam, dass die abgemahnte Datenschutzerklärung inhaltlich fehlerhaft war, u.a. fehlten dort Angaben zum Verantwortlichen, Cookies, eingesetzten Analysetools sowie die Betroffenenrechte.

Wörtlich schreibt das Gericht:

„Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zu, das der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist, verstößt. Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, […].

Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (8 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte.[…] Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt.“

Sind DSGVO Verstöße abmahnbar?

Vor Wirksamwerden der DSGVO am 25.05.2018 ging die überwiegende Zahl der Gerichte davon aus, dass fehlende bzw. fehlerhafte Datenschutzerklärungen einen Verstoß gegen § 13 TMG darstellen, was von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Ob Verstöße gegen die DSGVO ebenfalls von Mitbewerbern abgemahnt werden können, ist aktuell noch umstritten.

Die Entscheidung des LG Würzburg stellt den ersten bekannten Fall dar, in dem ein Gericht die Abmahnbarkeit einer fehlerhaften Datenschutzerklärung unter Geltung der DSGVO bestätigte.

So vermeiden Sie Abmahnungen

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