Möchten Sie direkt ein automatisch aktuelles Impressum in Ihre Internetseite einfügen, das passgenau auf die Website zugeschnitten ist? → Starten Sie mit einem Rechts-Scan Ihrer Domain und erfahren Sie mehr über potentielle Abmahnrisiken!

1. Was ist ein Impressum?

Das Impressum ist ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil von Websites, die geschäftsmäßig, also kommerziell betrieben werden (vgl. § 5 TMG). Die Pflicht zur Angabe eines Impressums setzt der Anonymität des Internets eine gewisse Transparenz entgegen. Es ermöglicht den Besuchern einer Internetseite, dessen Anbieter zu identifizieren, ihn zu kontaktieren und ggf. Bedarf rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten, etwa in Form einer Abmahnung.

2. Wer braucht ein Impressum?

Jede kommerziell betriebene Internetseite, die sich an deutschen Markt richtet, muss ein Impressum bereitstellen (§ 5 TMG). Das gilt zum Beispiel für Unternehmen, Freiberufler, Onlineshops und Blogs. Auch Kleinunternehmer müssen auf ihrer Website ein Impressum aufführen. Ob man Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B) als Kunden adressiert, ist für die Impressumspflicht gleichgültig.

Private Webseiten oder Blogs, die rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen, also in keiner Weise geschäftsmäßig oder kommerziell genutzt werden, benötigen dagegen kein Impressum.

Vorsicht: Auf das subjektive Vorstellungsbild des Betreibers, nur privat auftreten zu wollen, kommt es nicht an. Rechtlich maßgeblich ist allein, wie die Gestaltung des Internetauftritts auf andere wirkt. Nach der Rechtsprechung können schon einzelne Affiliate Links oder Display Banner wie von Google AdSense dazu führen, dass die Website nicht mehr als rein privat eingestuft wird. Das hat erhebliche Folgen. Es gibt keinen weichen rechtlichen Start. Wer nicht privat agiert, den trifft prinzipiell der juristische Pflichtenkatalog eines normalen Wirtschaftsunternehmens.

3. Wie fügt man das Impressum in eine Website ein?

Gemäß § 5 TMG müssen die Impressumsangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

  • Leicht erkennbar bedeutet, dass der Websitebetreiber für Links zum Impressum eine Bezeichnung verwenden muss, die verständlich ist und sich dem Besucher ohne weiteres erschließt. Die Begriffe Impressum, Kontakt und das sperrige Wort Anbieterkennzeichnung sind nach der Rechtsprechung zulässig, nicht jedoch Info, Über uns oder gar Backstage, die als irreführend eingestuft wurden. Der Impressum-Link muss ohne langes Suchen auffindbar und gut wahrnehmbar sein, was beispielsweise bei mangelndem Kontrast zwischen Link und Hintergrundfarbe („hellgrauer Impressum-Link auf weißem Grund“) oder zu kleiner Schriftgröße nicht erfüllt sein kann.
  • Unmittelbar erreichbar bedeutet, dass nicht mehr als zwei Zwischenschritte nötig sein dürfen, um über den Link zu den Impressumsdaten zu gelangen (sog. 2-Klick-Regelung). Danach würde es theoretisch bereits genügen, wenn auf jeder Unterseite der Internetseite ein Link zur Startseite vorhanden ist, über den wiederum direkt das Impressum aufgerufen werden kann. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, die Website so zu gestalten, dass von jeder Unterseite aus direkt auf das Impressum verlinkt wird. Das geschieht am besten über einen Link im Hauptmenü oder Footer der Website mit der Bezeichnung „Kontakt“ oder besser „Impressum“.
  • Ständig verfügbar bedeutet, dass die Impressumsangaben jederzeit abrufbar sein müssen. Das ist bei einem funktionierenden Link zum Impressum selbst dann gegeben, wenn es einmal kurzfristig zu Wartungsarbeiten oder vorübergehenden technischen Störungen kommen sollte.
Tipp: Die Impressumsangaben gehören auf eine eigene Unterseite Ihrer Internetpräsenz. Verwenden Sie einen sprechenden Link nach dem Muster ihredomain.de/impressum. Auf der Impressum-Seite sollten keinerlei Informationen außer den Pflichtangaben aufgeführt werden. Von einer Kombination aus Datenschutzerklärung und Impressum raten wir ab. Erstellen Sie für Impressum, Datenschutzerklärung sowie ggf. weitere Rechtstext-Seiten wie die Widerrufsbelehrung oder AGB jeweils eigenständige Unterseiten nach obigem Muster.

4. Was muss in einem Impressum enthalten sein?

Im Impressum müssen Informationen über die Identität des Anbieters der Internetseite bereitgestellt werden. Die wichtigste (aber nicht alleinige) gesetzliche Regelung zum Impressum ist § 5 TMG.

Zwar gehört eine Reihe von Pflichtangaben in jedes Impressum wie zum Beispiel der Name bzw. die Firma, die Anschrift (einschließlich einer Straße und Hausnummer) und Kontaktdaten wie Telefonnummer und E-Mailadresse. Abgesehen von diesen Pflichtangaben unterscheidet sich der vorgeschriebene Inhalt des Impressum aber je nach Art der Website und den konkret einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.

  • Beispielsweise können zusätzliche Angaben wie Registergericht, Handelsregisternummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer erforderlich sein.
  • Zusätzlich können spezifische Branchenanforderungen oder besondere rechtliche Vorgaben gelten, insbesondere für reglementierte Berufe wie Anwälte, Ärzte oder Steuerberater. Dies kann die Angabe der Berufsbezeichnung, der zuständigen Kammer oder Aufsichtsbehörde sowie ggf. weitere berufsrechtliche Informationen umfassen.
Die Impressumsvorgaben sind nicht für alle Internetseiten gleich. Für den Websitebetreiber gilt, dass er ein Impressum bereitstellen muss, dass gemessen an den für ihn geltenden Vorschriften vollständig und korrekt ist. Falsche, fehlende oder veraltete Angaben können zu Impressum Abmahnungen führen. Zum Glück müssen sich Websitebetreiber nicht im Detail damit beschäftigen, welche Angaben in Ihr Impressum gehören. Nutzen Sie stattdessen einen Impressum Generator, z.B. die smarten Rechtstexte von avalex

5. Wie oft sollte das Impressum aktualisiert werden?

Das Impressum muss unverzüglich aktualisiert werden bei Änderung der Firmendaten, bestimmten Veränderungen des Leistungsangebots sowie bei Änderungen der Rechtslage.

a. Änderung der Firmendaten

Da das Impressum transparent über die Identität des Websitebetreibers informieren soll (ggf. auch, um ihn verklagen zu können), liegt es auf der Hand, dass das Impressum bei Firmendatenänderungen angepasst werden muss.

Beispiele: Umzug an eine neue Anschrift, Änderung der Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.

Für derartige Änderungen gibt es keine Änderungsroutine. Das Impressum muss dann angepasst werden, wenn die Änderung erfolgt.

b. Änderungen des Leistungsangebots

Grundsätzlich hat der Inhalt des Impressums weniger damit zutun, welche Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Es gibt aber Ausnahmen.

  • So muss ein Unternehmen, dass bisher nur Unternehmer beliefert hat (B2B), nun aber auch Verbraucher als Kunden akzeptiert (B2C), regelmäßig auf die Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (OS-Plattform) zwischen Unternehmern und Verbrauchern hinweisen. Ebenso muss informiert werden, ob das Unternehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt.
  • Ein weiteres Beispiel wäre der Wechsel hin zur einer berufsreglementierten Tätigkeit, etwa als Rechtsanwalt, Arzt oder Steuerberater. In diesem Fall müssen zusätzlich zu den allgemeinen Pflichtangaben spezielle berufsbezogene Angaben ins Impressum aufgenommen werden, etwa zur Berufshaftpflichtversicherung.

c. Änderungen der Rechtslage

Schließlich muss das Impressum natürlich dann angepasst werden, wenn sich die rechtlichen Vorgaben ändern, sei es durch Gesetz oder Gerichtsentscheidungen.

Wie häufig das Impressum wegen rechtlicher Änderungen zu aktualisieren ist, lässt sich nicht vorhersagen. Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass Impressumsangaben nie geändert werden müssen. Das stimmt jedoch nicht. Beispiele sind die 2016 eingeführte Pflicht zum Hinweis auf die von der EU-Kommission eingeführte OS-Plattform oder die Angabe des presserechtlich Verantwortlichen, bei der sich im Jahr 2020 die Rechtsgrundlage geändert hat. Wann impressumsrelevante Urteile ergehen, kann ebenfalls nicht vorhergesagt werden.

Wichtig: Anders als bei Firmendatenänderungen oder Veränderungen des Leistungsangebots bekommen Websitebetreiber juristische Änderungen häufig nicht (direkt) mit. Plötzlich ist das Impressum veraltet und abmahngefährdet.

Das Impressum sollte vor diesem Hintergrund regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden.

Tipp: Sind Sie sicher, dass Ihr Impressum auf dem aktuellen Stand ist? Nutzen Sie den Rechts-Scanner von avalex.de und lassen Sie Ihre Domain auf Abmahnrisiken checken. Erwerben Sie im Anschluss avalex Rechtstexte für Ihre Domain und lösen Sie das Problem ein für allemal. Denn avalex Rechtstexte bleiben stets auf dem aktuellen Stand, nachdem sie per Plugin installiert wurden. Kommt es zu rechtlichen Änderungen, werden sie automatisch angepasst. Als Websitebetreiber müssen Sie nichts tun.

6. Was ist ein Impressum Generator?

Ein Impressum Generator ist ein Online-Tool, das dabei hilft, die für Ihre Internetseite vorgeschriebenen Impressumsangaben zu erstellen. Der Generator befreit den Websitebetreiber von der Notwendigkeit, sich in die gesetzlichen Regelungen einlesen einlesen oder Impressum Muster bzw. Impressum Vorlagen verwenden zu müssen. Stattdessen beantwortet der Nutzer im Impressum Generator eine Reihe vorgefertigter Fragen, auf dessen Basis der Generator einen passenden Impressum Rechtstext generiert. Achtung: Nicht alle Impressum Generatoren sind gleich.

7. Welche Vorteile und Nachteile hat ein Impressum Generator?

Die Vorteile und Nachteile von Impressum Generatoren muss man abhängig von der infrage kommenden Alternative bewerten.

  • Im Vergleich zu einem Rechtsanwalt wird die Nutzung eines Impressum Generators regelmäßig günstiger sein. Das gilt natürlich für kostenlose Impressum Generatoren, aber auch ein kostenpflichtiger Impressum Generator wird typischerweise weniger kosten als ein Anwalt. Kehrseite solcher Tools ist, dass Websitebetreiber bei der Bedienung nicht beraten werden. Dies kann dazu führen, dass sie den Impressum Generator nicht korrekt bedienen, etwa weil sie Fragen falsch verstehen oder Hilfetexte nicht lesen und dann falsche oder unvollständige Eingaben machen. Ein Rechtsanwalt würde in einer solchen Lage auf den Fehler hinweisen bzw. zusätzliche Information beim Mandanten erfragen und im Ergebnis ein vollständiges, korrektes Impressum bereitstellen. Kurz gesagt kann und darf sich ein Mandant sicher sein, dass das vom Anwalt zur Verfügung gestellte Impressum rechtskonform ist – bei Nutzung eines Generators ist dies nicht in gleicher Weise gesichert, weil der Websitebetreiber den Erzeugung des Impressum Rechtstextes selbst lenkt.
  • Beim Vergleich zwischen kostenlosen Impressum Generatoren und kostenpflichtigen Premium Impressum Generatoren kommt es darauf an, was die jeweiligen Generatoren leisten.
    • Zum einen gibt es statische kostenlose Impressum Generatoren. Hier muss als Gegenleistung für das Recht zur Nutzung des generierten Rechtstextes gewöhnlich auf die Quelle hingewiesen werden, meist in Form eines Backlinks auf die Website des Generator-Anbieters. Eine Haftungsübernahme oder Abmahnkostenschutz gibt es nicht. Ein Beispiel für ein kostenloses statisches Tool ist der Impressum Generator der Kanzlei Plutte.
    • Bei kostenpflichtigen Impressum Generatoren unterscheidet man zwischen statischen Generatoren (siehe oben) und dynamischen Impressum Generatoren. Bei einem dynamischen Rechtstext Generator wird der jeweilige Rechtstext nicht nur einmalig generiert, sondern dauerhaft und automatisch aktuell gehalten. Ein Beispiel für einen dynamischen Impressum Generator ist avalex, der auch automatisch aktuell bleibende Rechtstexte für Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung und AGB anbietet. Anders als bei kostenlosen Generatoren bietet avalex Abmahnkostenschutz.

8. Was kostet ein Impressum?

Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten. Die Entscheidung zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Optionen hängt von den individuellen Bedürfnissen und Budgetmöglichkeiten ab.

  • Wenn Sie Ihr Impressum anhand einer Impressum Vorlage oder eines Impressum Musters erstellen, kostet es nichts außer Ihre Zeit. Das gleiche gilt, wenn Sie einen kostenlosen Impressum Generator verwenden. Diese Option hat allerdings auch Nachteile.
  • Wenn Sie Ihr Impressum durch einen Rechtsanwalt erstellen lassen, hängen die Kosten davon ab, ob sie dem Anwalt einen Pauschalpreis vereinbaren oder eine Bearbeitung nach Stundensatz. Je nach Preismodell der Kanzlei dürften die Kosten für die einmalige Erstellung eines Impressums bei circa 150 – 300 Euro zzgl. MwSt. liegen. Bei komplizierten Gestaltungen oder teuren Stundensätzen können ggf. auch höhere Kosten anfallen.
  • Falls Sie sich für einen dynamischen Impressum Generator entscheiden, der den Rechtstext nicht nur einmalig erstellt, sondern dauerhaft aktuell hält, schließen Sie ein Abonnement ab. Im Fall von avalex kosten Impressum und Datenschutzerklärung 9,90 Euro zzgl. MwSt. pro Monat bei jährlicher Zahlung. Bei zusätzlicher Buchung von Widerrufsbelehrung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (relevant für Shops und Online-Dienstleister) belaufen sich die Kosten auf 13,90 Euro zzgl. MwSt. pro Monat bei jährlicher Zahlung (→ Preise und detaillierte Leistungsübersicht).
Spar-Tipp: In jedem avalex-Paket ist nicht nur ein deutschsprachiges Impressum enthalten, sondern auch eine englische Sprachversion – ohne Aufpreis. Das gilt auch für die Datenschutzerklärung und – sofern gebucht – Widerrufsbelehrung und Allgemeine Geschäftsbedingungen.

9. Was passiert, wenn das Impressum falsch ist?

Sind Pflichtangaben im Impressum einer Website falsch, veraltet oder fehlen Pflichtangaben, kann das zu rechtlichen Konsequenzen führen. Insbesondere drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen.

Gerade ein fehlendes Impressum wirkt in Deutschland außerdem unseriös auf Besucher und potentielle Kunden.

10. Was ist eine Impressum Abmahnung?

Abmahnungen gibt es in Deutschland in verschiedenen Rechtsbereichen, zum Beispiel im Arbeitsrecht oder Urheberrecht. Im Kontext von falschen Impressumsangaben geht es um die wettbewerbsrechtliche Abmahnung, da der juristische Vorwurf bei einem Impressumsfehler meist auf einem Verstoß gegen die Pflichten aus § 5 TMG oder anderen wettbewerbsrechtlich relevanten Vorschriften gründet, die dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zugeordnet werden.

Der Abmahnende, also diejenige Person oder das Unternehmen, das eine Wettbewerbsverletzung feststellt, setzt den Verletzer üblicherweise schriftlich bzw. per E-Mail darüber in Kenntnis und fordert ihn unter (meist kurzer) Fristsetzung dazu auf, das rechtswidrige Verhalten zu beenden. Für den Fall einer Weigerung werden gerichtliche Schritte in Gestalt einer Unterlassungsklage oder einstweiligen Verfügung angedroht.

Merke: Erhält man eine Abmahnung, reicht die bloße Einstellung des Verstoßes regelmäßig nicht aus, um die Abmahnung aus der Welt zu schaffen, da die Gefahr besteht, dass die Rechtsverletzung jederzeit wieder begangen werden könnte. Um zu zeigen, dass man es ernst meint, muss eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, mit der man sich verpflichtet, für den Fall künftiger erneuter Verstöße eine empfindliche Vertragsstrafe an den Abmahnenden zu bezahlen.

11. Wer darf wegen falschem Impressum abmahnen?

Eine wettbewerbsrechtliche Impressum Abmahnung darf nicht von Jedermann ausgesprochen werden.

  • Abmahnberechtigt sind zum einen Wettbewerber. Das sind Konkurrenten, die versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen an dieselben Abnehmerkreise zu veräußern. Direkte Konkurrenten sind offenkundig Wettbewerber (z.B. die Telekom AG vs. O2 im Mobilfunkbereich). Die Gerichte legen das Wettbewerbsverhältnis aber traditionell deutlich weiter aus. Sogar branchenverschiedene Unternehmer, die gewöhnlich völlig unterschiedliche Produkte vertreiben, können so in Einzelfällen zu Mitbewerbern werden.

Klassiker-Beispiel: Der Kaffeehersteller Onko warb zum Muttertag mit dem Slogan „Statt Blumen Onko-Kaffee“. Dadurch wurde er bezogen auf diese Werbung zum Wettbewerber von Floristen, die freilich der Meinung waren, dass man zum Muttertag doch bitte Blumen verschenken solle (BGH, Urteil vom 12.01.1972, Az. I ZR 60/70).

  • Neben Wettbewerbern dürfen Impressumsverstöße beispielsweise auch von Verbraucherschutzorganisationen wie der Wettbewerbszentrale oder den Verbraucherzentralen der Länder bzw. dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abgemahnt werden – das sind alles seriöse Institutionen. Daneben gab es in der Vergangenheit aber auch schwarze Schafe, die versuchten, unter dem Deckmantel einer Abmahnberechtigung als Verband Unternehmen abzukassieren. Das Problem wurde mittlerweile deutlich entschärft durch die neu eingeführte Pflicht, sich als Verband in die beim Bundesjustizministerium geführt Liste qualifizierter Wirtschafts­verbände aufnehmen lassen zu müssen, was einigen berüchtigten Akteuren bisher nicht gelungen ist.

12. Was kostet eine Impressum Abmahnung?

Welche Kosten für eine Impressum Abmahnung entstehen, hängt zunächst davon ab, wer die Abmahnung ausspricht.

  • Bei nicht-anwaltlichen Abmahnungen, die vom Konkurrenten selbst ausgesprochen werden, entsteht gewöhnlich kein Anspruch auf Kostenerstattung zu Gunsten des Abmahnenden. Auf Seiten des Abgemahnten entstehen aber ggf. Kosten, wenn bei der Verteidigung anwaltliche Hilfe gegen die Abmahnung in Anspruch genommen wird. Ebenso entstehen dem Abgemahnten Kosten, wenn er Dritte mit einer Anpassung seines Impressums beauftragt (z.B. eine Agentur, die die Internetseite betreut).
  • Bei anwaltlichen Abmahnungen ist zu beachten, dass der abmahnende Wettbewerber direkt ohne vorherigen kostenlosen Warnschuss Ersatz der ihm entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten verlangen darf. Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich nach dem Gegenstandswert (in Gerichtsverfahren Streitwert genannt). Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts muss sich der Anwalt des Abmahnenden an vergleichbaren Gerichtsentscheidungen orientieren. Gleichzeitig steht im ein gewisser Spielraum zu, was dazu führt, dass es keinen fixen Gegenstandswert für Impressum Abmahnungen gibt. Üblich dürften Gegenstandswerte im Rahmen von 2.500 – 5.000 Euro sein, was zu außergerichtlichen Abmahnkosten zwischen 367,23 und 540,50 Euro inkl. MwSt. führt – wohlgemerkt nur für den abmahnenden Rechtsanwalt. Beauftragt man einen eigenen Anwalt mit der Verteidigung gegen die Abmahnung, kommen dessen Kosten hinzu, so dass man als Abgemahnter schnell bei Kosten von rund 1.000 Euro inkl. MwSt. landet. Wer sich weigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben oder den Kopf ganz in den Sand steckt, riskiert ein deutlich teureres Gerichtsverfahren (detaillierte Kostenberechnungen ermöglichen Prozesskostenrechner).
  • Wird die Abmahnung durch einen qualifizierten Verband wie z.B. die Wettbewerbszentrale ausgesprochen, belaufen sich die außergerichtlichen Kosten meist auf circa 200 – 300 Euro, also einen im Vergleich zur anwaltlichen Abmahnung günstigen Betrag. Wer es in einer solchen Lage auf einen Prozess ankommen lässt, muss allerdings mit den vorstehend beschriebenen höheren Kosten rechnen.

13. Häufig gestellte Fragen zum Impressum

Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen zum Thema Impressum, die Ihnen beispielsweise helfen, einen Impressum Generator korrekt zu bedienen:

a. Sind Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Impressum Pflicht?

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG müssen im Impressum Angaben gemacht werden, die eine „schnelle elektronische Kontaktaufnahme“ und „unmittelbare Kommunikation“ mit dem Websitebetreiber ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

Damit ist zunächst einmal klar, dass die Angabe einer E-Mailadresse ist Impressum Pflicht ist. Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob eine Telefonnummer im Impressum angegeben werden muss.

Dazu entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine Telefonnummer nicht in jedem Fall zwingender Bestandteil eines Impressum sein müsse. Auch eine elektronische Anfragemaske sei ausreichend – aber nur, wenn der Websitebetreiber sicherstelle, dass Nutzeranfragen binnen 30-60 Minuten beantwortet werden. Kann er das nicht sicherstellen, muss eine Telefonnummer angegeben werden (EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C-298/07).

Tipp: Wir raten davon ab, auf die Angabe einer Telefonnummer im Impressum zu verzichten. Wird der Websitebetreiber wegen einer fehlenden Telefonnummer von einem Konkurrenten oder Verbraucherschutzverband abgemahnt, muss er belegen können, dass sein alternativer Kontaktweg fehlerfrei in jedem Fall funktioniert. Schon einzelne Versäumnisse können ausreichen, um sich wettbewerbswidrig zu verhalten. Einem solchen Abmahnrisiko sollte man proaktiv aus dem Weg gehen.

b. Darf ein Postfach im Impressum angegeben werden?

Nein (LG Traunstein, Urteil vom 22.07.2019. Az. 1 HK O 168/16). Auch die Angabe eines virtual office im Impressum ist unzulässig (OLG München, Urteil vom 19.10.2017, Az. 29 U 8/17).

c. Welche Adresse muss im Impressum stehen?

Im Impressum muss die ladungsfähige Anschrift des Websitebetreibers angegeben werden (§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO). Bei einer Privatperson ist das die Privatadresse, bei einem Unternehmen die Geschäftsadresse. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die angegebene Adresse korrekt und aktuell ist.

14. Was braucht eine rechtssichere Website noch?

Ein Impressum ist nur ein Baustein einer rechtssicheren Website. Wer sich vor Impressum Abmahnungen und Bußgeldern schützen will, muss je nach Inhalt und Ausrichtung seiner Internetseite eine Vielzahl weitere Rechtspflichten beachten. Die wichtigsten Beispiele sind:

  • Domainname, der keine fremden Rechte verletzt wie z.B. fremde Marken oder Firmennamen
  • Abmahnsichere, aktuelle Datenschutzerklärung
  • Urheberrechtlich zulässiger Content (Texte, Bilder, Videos, Audio), der keine fremden Rechte verletzt

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