Vieles neu, macht der Mai. Zum 28.05.2022 treten durch die Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften (EU) 2019/2161 (sog. Omnibusrichtlinie) eine Reihe von rechtlichen Änderungen für Onlinehändler in Kraft.

Kurzüberblick

Die rechtlichen Änderungen betreffen folgende Bereiche:

  1. Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular
  2. Widerrufsrecht bei Dienstleistungen
  3. Widerrufsrecht beim Kauf digitaler Inhalte
  4. Wertersatz bei Widerruf
  5. Personalisierte Preise
  6. Werbung mit Rabatten
  7. Grundpreise
  8. Impressum: Telefonnummer, Faxnummer, Messenger
  9. Werbung mit Bewertungen
  10. Bei Verstößen drohen Bußgelder
  11. Reminder: Haben Sie das neue Kaufrecht umgesetzt?

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1. Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular

Der bisherige Streit, ob Onlinehändler eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben müssen, fällt weg. Der neue Gestaltungshinweis zur Widerrufsbelehrung lässt keinen Spielraum. Er lautet:

„Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“

Das bedeutet, dass Unternehmer ihre Telefonnummer und E-Mailadresse zwingend in der Widerrufsbelehrung angeben müssen. Wer bislang keine Telefonnummer besaß (ggf. bewusst, um telefonischen Supportanfragen aus dem Weg zu gehen), muss ggf. eigens eine Telefonnummer registrieren und bereitstellen, unter der das Unternehmen auch tatsächlich erreichbar ist. Die frühere Rechtsprechung des EuGH, wonach nur eine „verfügbare“ Telefonnummer angegeben werden musste (EuGH, Urteil vom 14.05.2020, Az. C-266/19), ist durch die Omnibus-Richtlinie überholt.

Aufmerksamen Lesern wird aufgefallen sein, dass die Faxnummer des Shops im obigen Gestaltungshinweis zur Widerrufsbelehrung nicht erwähnt wird. Aus der Änderung folgt, dass Shops nicht mehr verpflichtet sind, eine Faxnummer in der Widerrufsbelehrung und im Muster-Widerrufsformular anzugeben – selbst wenn sie über eine Faxnummer verfügen. Es ist zwar unschädlich, wenn Unternehmer weiter eine Faxnummer angeben. Wir raten aber davon ab, weil zugleich der gesetzliche Mustertext für Widerrufsbelehrungen geändert wird. Zur Klarstellung: Aus dem Umstand, dass keine Faxnummer mehr angegeben werden muss, folgt nicht, dass Unternehmer einen per Fax erklärten Verbraucherwiderruf ignorieren bzw. ablehnen dürften. Widerrufserklärungen per Fax sind auch nach dem 28.05.2022 weiter zulässig und wirksam.

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2. Widerrufsrecht bei Dienstleistungen

Im Fernabsatz erlischt das Widerrufsrecht nun bei einem Dienstvertrag,

  • der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat;
  • der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurde und der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.

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3. Widerrufsrecht beim Kauf digitaler Inhalte

Hinsichtlich nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten (z.B. E-Books, Musik- und Videodateien, digitale Kurse etc.) erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag,

  • der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
  • der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung zu vorstehendem Punkt mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt und der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.

Die Zustimmung des Verbraucher sollte über eine nicht vorangehakte Pflicht-Checkbox eingeholt werden. Es bietet sich folgender Zustimmungstext an:

„Ich stimme ausdrücklich zu, dass [Name des Anbieter] mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ich weiß, dass durch diese Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung mein Widerrufsrecht erlischt.“

Zusätzlich muss der Anbieter dem Verbraucher nach neuer Rechtslage eine Kopie seines Verzichts auf das Widerrufsrecht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (entsprechend § 312f BGB). Dafür bietet sich die Bestellbestätigungsmail an. War die Checkbox vom Verbraucher vor dem Checkout aktiviert worden, empfiehlt es sich, den Zustimmungstext mit einer klarstellenden Überschrift 1:1 wiederzugeben. Muster:

Vor dem Kauf haben Sie wie folgt auf Ihr Widerrufsrecht verzichtet: Ich stimme ausdrücklich zu, dass [Name des Anbieter] mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ich weiß, dass durch diese Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung mein Widerrufsrecht erlischt.“

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4. Wertersatz bei Widerruf

Der Vorschriften zum Wertersatz bei Widerruf waren bisher in § 357 Abs. 7, 8 und 9 BGB zu finden, ihre neue Heimat wird nun § 357a BGB sein.

Der Wertersatz für Waren wird in § 357a Abs. 1 BGB geregelt sein, ohne dass es zu inhaltlichen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage kommt. Die neue Norm wird lauten:

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

  1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
  2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Der Wertersatz für Dienstleistungen wird künftig in § 357a Abs. 2 BGB geregelt sein. Hier kommt es zu Umstellungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Die neue Norm wird lauten:

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

  1. der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll, bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
  2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.

Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

Beim Kauf von digitalen Inhalten (die nicht auf einem körperlichen Datenträger verkörpert sind) vor, müssen Verbraucher nach § 357a Abs. 3 BGB grundsätzlich keinen Wertersatz leisten. Will ein Unternehmer verhindern, dass Verbraucher digitale Inhalte durch Erwerb und nachfolgenden Widerruf faktisch kostenlos nutzen können, ist er gut beraten, das Widerrufsrecht vor dem Kauf wirksam auszuschließen.

Für einen wirksamen Ausschluss des Widerrufsrechts muss künftig nicht nur die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers eingeholt werden, dass der Unternehmer bei digitalen Inhalten mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf und der Verbraucher damit sein Widerrufsrecht verliert. Hinzu kommt neuerdings, dass dem Verbraucher seine Zustimmung auch auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden muss (z.B. als PDF-Datei).

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5. Personalisierte Preise

Schon nach bisheriger Rechtslage schrieb Art. 246a § 1 EGBGB Onlinehändlern eine Vielzahl von Infopflichten vor. Der Katalog wird nun erweitert.

Onlineshops, die Preise auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisieren, müssen hierauf ab dem 28.05.2022 vor Vertragsschluss mit dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise hinweisen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB). Ein Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht.

Hintergrund dieser neuen Infopflicht ist, dass Onlinehändler, Werbenetzwerke und andere Akteure im Web zunehmend über sehr detaillierte personenbezogene Daten von Besuchern / Kunden verfügen, angefangen bei technischen Daten über persönliche Interessen bis zu hin zur Kaufkraft des jeweiligen Nutzers. Aus solchen Daten lassen sich Nutzerprofile erstellen (sog. Profiling), die es Anbietern erlauben, auf ihren Webseiten Preise auszuspielen, die genau auf den Nutzer zugeschnitten sind. In dieser Lage soll die neue Infopflicht Transparenz schaffen.

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6. Werbung mit Rabatten

In der Vergangenheit hatte sich im (Online-)Handel eine Praxis etabliert, Preise in gewissen Abständen vorübergehend hochzusetzen und kurz darauf wieder zu senken, um so mit scheinbar besonders attraktiven Rabatten werben zu können. Diese Praxis wird nun durch § 11 PAngV unterbunden, der sowohl für den Onlinehandel als auch stationären Handel gilt.

  • Wer nach neuem Recht mit einer Preisermäßigung wirbt, muss den bis dato niedrigsten Verkaufs- bzw. Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis angeben. Der Vergleich kann durch Gegenüberstellung der Preise erfolgen oder einen prozentualen Unterschied. Falls das Produkt noch keine 30 Tage angeboten worden war, gilt entsprechend der kürzere Zeitraum seit Angebotsschaltung.
  • Wird ein Produkt mehrfach nacheinander rabattiert (z.B. von 100 Euro auf 80 Euro und drei Tage später auf 60 Euro), darf der Onlinehändler den Anfangspreis sowohl bei der ersten als auch zweiten Preissenkung als niedrigsten Gesamtpreis angeben (hier: 100 Euro).

Die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises gilt nicht für:

  • Individuelle Preisermäßigungen (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 PAngV)
  • Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 PAngV)
  • Werbeformulierungen wie „Kaufe 1 + erhalte 1 weiteres gratis“ oder “Kaufe 3, zahle 2”
  • Unverbindliche Preisempfehlungen (UVPs)

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7. Grundpreise

Eine weitere Änderung tritt bei der Grundpreisangabe in Kraft. Beim Grundpreis handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Er gilt für Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden und soll es Verbrauchern ermöglichen, trotz unterschiedlicher Packungsgrößen leichter Preisvergleiche durchführen zu können. Der Grundpreis ist unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2022, Az. I ZR 69/21Grundpreisangabe im Internet); Links oder Mouse-Over reichen im Internet nicht.

Grundpreispflichtig sind Waren

  • in Fertigpackungen
  • in offenen Verpackungen
  • die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung abgegeben werden

Neu ist, dass ab dem 28.05.2022 grundsätzlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises zu verwenden ist. Die bis dato geltende Ausnahme für Waren, die üblicherweise in Mengen von bis zu 250 Gramm oder 250 Millilitern verkauft werden, fällt weg. Für Onlinehändler, die grundpreispflichtige Waren verkaufen, besteht daher Handlungsbedarf. Die übrigen Bezugsgrößen bleiben unverändert (1 Kubikmeter, 1 Meter, 1 Quadratmeter).

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8. Impressum: Telefonnummer, Faxnummer, Messenger

Nach bisheriger Rechtslage war streitig, ob Unternehmer eine Telefonnummer im Impressum angeben müssen. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB schrieb dies zwar ausdrücklich vor. Der deutsche Gesetzesgeber war hier jedoch (versehentlich) über die Vorgaben der Verbraucherrechte-Richtlinie hinausgegangen, wonach nur „gegebenenfalls“ eine Telefonnummer anzugeben war, d.h. nur bei Existenz einer geschäftlichen Telefonnummer.

Die Omnisbus-Richtlinie ändert die Verbraucherrechte-Richtlinie nun ab und stellt klar, dass

„die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse“

anzugeben sind. Damit ist die Angabe von Telefonnummer und E-Mailadresse im Impressum ab sofort Pflicht. Gleichzeitig besteht keine Pflicht mehr zur Angabe einer Faxnummer im Impressum. Deren Angabe ist optional weiter möglich, aber nicht mehr vorgeschrieben.

Interessant ist, dass Onlinehändler ab dem 28.05.2022 auch über andere Online-Kommunikationsmittel informieren müssen, sofern gewährleistet ist, dass der Verbraucher die Kommunikation auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB). Offen ist, was die Rechtsprechung unter derartigen Kommunikationsmitteln verstehen wird. Denkbar sind neben Messengerdiensten wie WhatsApp auch Social Media Messenger wie z.B. von Facebook. Onlinehändler müssen sich derartigen Dienste freilich nicht extra zulegen. Verwenden sie hingegen „andere Online-Kommunikationsmittel“ im Sinne der Neuregelung, sollte darüber auch entsprechend informiert werden, am besten durch Angabe des Namens des Dienstes sowie weiteren Daten wie einem Username oder einer Telefonnummer, über die innerhalb des Dienstes Kontakt mit dem Unternehmen aufgenommen werden kann.

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9. Werbung mit Bewertungen

Zum 28. Mai 2022 ändert sich durch die Omnibus-Richtlinie auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Kanzlei Plutte stellt die neu eingeführten Informationspflichten zur Sicherstellung der Authentizität von Kundenbewertungen im Rahmen von FAQ ausführlich vor.

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10. Bei Verstößen drohen Bußgelder

Nach dem neuen Art. 246e EGBGB kann das Bundesamt der Justiz bei Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Wirken sich die Verstöße in mehreren EU-Staaten aus, kann das Bußgeld bis zu 4% des Jahresumsatzes des Onlinehändlers umfassen, sofern der Jahresumsatz des Händlers im vorangegangenen Geschäftsjahr mehr als 1,25 Millionen Euro betragen hat.

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11. Reminder: Haben Sie das neue Kaufrecht umgesetzt?

Seit dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein neues Kaufrecht. Die gesetzlichen Änderungen verwirren teilweise. Viele Händler haben die neuen Vorgaben noch nicht umgesetzt. Wir erklären Händlern, was sich durch die Kaufrechtsreform ändert.

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